752
Auf Verlangen der Beteiligten und außerdem, wenn dies der Kommissär für er-
forderlich erachtet, wird eine Schätzung durch Sachverständige vorgenommen.
Art. 3.
Die nach Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Schätzung, welche im Falle der Vernichtung
gesunder Reben vor der Ausführung der Entwurzelung vorzunehmen ist, geschieht unter
der Leitung des Kommissärs durch eine aus drei unbeteiligten weinbauverständigen Mit-
gliedern gebildete Kommission, welche das Oberamt zu bestellen und eidlich zu ver-
pflichten hat.
Der Entschädigungsberechtigte (§ 6 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes) oder sein Ver-
treter ist, wenn dies ohne Aufschub geschehen kann, zum Anwohnen bei der Schätzung
zu berufen.
Art. 4.
über die Schätzungsverhandlung hat der das Verfahren leitende Kommissär ein von
ihm und von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
Das von der Kommission über das Ergebnis der Schätzung schriftlich oder zu
Protokoll abzugebende Gutachten ist mit Gründen zu versehen. Im Falle von Meinungs-
verschiedenheiten sind die abweichenden Gutachten je besonders zu begründen.
Dem Entschädigungsberechtigten ist das Ergebnis der Schätzung urkundlich zu er-
öffnen. Erklärt derselbe hiebei, daß er sich mit dem durch die Schätzung ermittelten
Betrag der Entschädigung für befriedigt erachte, so ist über diese Erklärung eine von dem
leitenden Kommissär zu beglaubigende Urkunde in dem Protokoll niederzulegen.
Die Kosten des Schätzungsverfahrens trägt die Staatskasse.
Art. 5.
über den Anspruch auf Entschädigung entscheidet das Ministerium des Innern.
Dasselbe stellt zugleich, wenn eine gütliche Vereinbarung über die Höhe der Entschädigung
nicht zustande gekommen ist, auf Grund des Schätzungsverfahrens den Betrag der Ent-
schädigung fest.
Art. 6.
Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern ist die Betretung des Rechts-
wegs zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts binnen drei Monaten nach