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Art. 13.
Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung eines Bahngrundbuchblatts
(Art. 8) muß die Person des Bahneigentümers und die im Art. 11 Abs. 1 bezeichneten
Angaben enthalten.
Die Aufnahme der übrigen nach Art. 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder
die Grundakten sowie die Abänderung des Titels oder der Grundakten, insbesondere
des Grundstückverzeichnisses (Art. 11 Abs. 3 Satz 2) erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der
Aufsichtsbehörde. Dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in beglaubigter Ab-
schrift sowie die im Art. 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und das Grundstück-
verzeichnis beizufügen.
Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben und Urkunden der
Aufsichtsbehörde zu liefern und kann von dieser zu deren Beibringung angehalten werden.
Die Übereinstimmung der Angaben in betreff des Baukapitals sowie in betreff der jährlichen
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der Rechnungsbücher des
Bahneigentümers ist der Bahnaufsichtsbehörde durch öffentliche Urkunde nachzuweisen.
Art. 14.
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaussichtsbehörde dem Amtsgericht
Kenntnis zu geben. Das Amtsgericht hat alsdann das Grundbuchblatt zu schließen,
wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahn-
pfandschulden) in das Bahngrundbuch eingetragen sind. Sind Bahnpfandschulden ein-
getragen, so hat das Amtsgericht das Erlöschen der Genehmigung im Bahngrundbuch
zu vermerken und öffentlich bekannt zu machen. Die Schließung des Bahngrundbuchblatts
erfolgt in diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach
rechtskräftiger Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit Ablauf von sechs
Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem
Zeitpunkt ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die
gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind.
Werden innerhalb der sechs Monate gestellte Anträge auf Einleitung der Zwangs-
liquidation erst nach Ablauf dieser Frist zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen,
so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblatts mit dem Zeitpunkt der Erledigung
aller Anträge.