Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 13. 
Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung eines Bahngrundbuchblatts 
(Art. 8) muß die Person des Bahneigentümers und die im Art. 11 Abs. 1 bezeichneten 
Angaben enthalten. 
Die Aufnahme der übrigen nach Art. 11 erforderlichen Angaben in den Titel oder 
die Grundakten sowie die Abänderung des Titels oder der Grundakten, insbesondere 
des Grundstückverzeichnisses (Art. 11 Abs. 3 Satz 2) erfolgt gleichfalls auf Ersuchen der 
Aufsichtsbehörde. Dem Ersuchen sind die Genehmigungsurkunde in beglaubigter Ab- 
schrift sowie die im Art. 12 bezeichneten beglaubigten Abschriften und das Grundstück- 
verzeichnis beizufügen. 
Der Bahneigentümer ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben und Urkunden der 
Aufsichtsbehörde zu liefern und kann von dieser zu deren Beibringung angehalten werden. 
Die Übereinstimmung der Angaben in betreff des Baukapitals sowie in betreff der jährlichen 
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der Rechnungsbücher des 
Bahneigentümers ist der Bahnaufsichtsbehörde durch öffentliche Urkunde nachzuweisen. 
Art. 14. 
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaussichtsbehörde dem Amtsgericht 
Kenntnis zu geben. Das Amtsgericht hat alsdann das Grundbuchblatt zu schließen, 
wenn keine Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahn- 
pfandschulden) in das Bahngrundbuch eingetragen sind. Sind Bahnpfandschulden ein- 
getragen, so hat das Amtsgericht das Erlöschen der Genehmigung im Bahngrundbuch 
zu vermerken und öffentlich bekannt zu machen. Die Schließung des Bahngrundbuchblatts 
erfolgt in diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Bahnpfandschulden oder nach 
rechtskräftiger Beendigung des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit Ablauf von sechs 
Monaten seit der Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem 
Zeitpunkt ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die 
gestellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. 
Werden innerhalb der sechs Monate gestellte Anträge auf Einleitung der Zwangs- 
liquidation erst nach Ablauf dieser Frist zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, 
so erfolgt die Schließung des Bahngrundbuchblatts mit dem Zeitpunkt der Erledigung 
aller Anträge.
	        
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