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Art. 2.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Stehen auf seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche Personen,
so haften diese in Ermanglung einer anderen Bestimmung für die Kosten nach Verhältnis
ihres Anteils und, soweit ein bestimmter Anteil nicht zu ermitteln ist, nach Kopfteilen.
Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen
diese Kosten ihm allein zur Last.
Art. 3.
Hat jemand durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte
Erklärung die Kosten übernommen, so haftet er neben dem zur Zahlung Verpflichteten
als Gesamtschuldner.
Art. 4.
Durch die Bestimmungen der Art. 1 bis 3 wird eine nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der entstandenen
Gebühren und Auslagen nicht berührt.
Art. 5.
Bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, haben Ausländer einen
Gebührenvorschuß in Höhe der für das beantragte Geschäft vorgesehenen Gebühr zu
bezahlen. Die Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Sind mit einem beantragten Geschäft Auslagen verbunden, so kann von dem Antrag-
steller, ohne Unterschied ob er Inländer oder Ausländer ist, ein zur Deckung dieser
Auslagen hinreichender Vorschuß eingefordert werden.
Das Gericht kann die Vornahme der beantragten Handlung von der Zahlung des
Vorschusses (Abs. 1, 2) abhängig machen, sofern nicht dem Antragsteller das Armenrecht
bewilligt worden ist oder glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Antragsteller
einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. über Erinnerungen gegen eine derartige
Anordnung wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden.
Die Rückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe den bei Be-
endigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und Auslagen übersteigt.