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Dem Ansatz der nach dem Vermögen zu bemessenden Gebühren wird, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, der Wert des Aktivvermögens ohne Abzug der Schulden zu
Grunde gelegt.
Art. 17.
Bei der Berechnung des Werts einer Sache ist nur der gemeine Wert derselben in
Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf der Sache, so ist als Wert der
Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzurechnung des Werts der vorbehaltenen
Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen.
Bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung von Grundstücken ist neben dem Wert der
Grundstücke auch der Wert des mit den Grundstücken erworbenen Zubehörs mit Ausnahme
der Vorräte, des Viehs und des Düngers zu Grunde zu legen.
Der Wert des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Wert der Sache gleich
zu achten.
Art. 18.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe für das
herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Art. 19.
Der Wert eines Miet= oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zusammenzurechnen-
den Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit.
Ist der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses geringer, so ist dieser Betrag
für die Wertsberechnung maßgebend. Bei unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die
Berechnung unter Zugrundelegung dreier Jahre; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer
von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses erst zu einem
späteren Zeitpunkt geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Art. 20.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen wird nach den
Grundsätzen des Art. 21 Ziff. 3, Ziff. 4 Abs. 1 und 3 und Ziff. 5 des Gesetzes vom
28. Dezember 1899, betreffend die Besteuerung des Umsatzes von Grundstücken (Umsatz-
steuer), (Reg. Bl. S. 1254), berechnet.