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Für die Berechnung ist die Zeit des Beginns des Bezugsrechts, und soweit eine
Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, der Zeitpunkt der Eintragung, sofern er
der spätere ist, maßgebend. Bei der Löschung einer Eintragung im Grundbuch ist für
die Wertsberechnung die Zeit zwischen der Eintragung und dem Erlöschen des Rechts
maßgebend, sofern sich hiebei ein geringerer Betrag ergibt, als bei der Berechnung nach
den Grundsätzen des Art. 21 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes unter Zugrundlegung des
Zeitpunkts der Eintragung des Rechts im Grundbuch. Bei Berechnung der Gebühr für
die Löschung wird ein angefangenes Jahr als voll gerechnet.
Den wiederkehrenden Nutzungen sind dauernd auszuübende gleich zu achten.
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist auch der Wert der einem Fideikommiß-
oder Stammgutnachfolger anfallenden Rechte zu berechnen.
Art. 21.
Bei Wertpapieren, die einen Kurs haben, ist der Tageskurs als Wert anzusehen,
soweit nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmtt ist.
Art. 22.
Der Wert eines Pfandrechts (einschließlich der Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden) oder der Sicherstellung einer Forderung richtet sich nach dem Betrage
der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser
maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften über Eintragungen im Grundbuch
(Abs. 2) entgegenstehen. Bei Rangänderungen richtet sich der Wert nach dem Wert des
vortretenden Rechts und wenn der Wert des zurücktretenden Rechts der geringere ist,
nach diesem.
Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Üübergang von
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei Löschun-
gen dieser Rechte, sowie bei der Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld= und Renten-
schuldbriefen wird der Wert nach dem Betrag der Forderung oder der Grundschuld, bei
Rentenschulden nach dem Betrag der Ablösungssumme berechnet.
Art. 23.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegenstands zu
2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Mark und nicht
über 50 000 Mark angenommen.