Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

761 
Für die Berechnung ist die Zeit des Beginns des Bezugsrechts, und soweit eine 
Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, der Zeitpunkt der Eintragung, sofern er 
der spätere ist, maßgebend. Bei der Löschung einer Eintragung im Grundbuch ist für 
die Wertsberechnung die Zeit zwischen der Eintragung und dem Erlöschen des Rechts 
maßgebend, sofern sich hiebei ein geringerer Betrag ergibt, als bei der Berechnung nach 
den Grundsätzen des Art. 21 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes unter Zugrundlegung des 
Zeitpunkts der Eintragung des Rechts im Grundbuch. Bei Berechnung der Gebühr für 
die Löschung wird ein angefangenes Jahr als voll gerechnet. 
Den wiederkehrenden Nutzungen sind dauernd auszuübende gleich zu achten. 
Nach den vorstehenden Bestimmungen ist auch der Wert der einem Fideikommiß- 
oder Stammgutnachfolger anfallenden Rechte zu berechnen. 
Art. 21. 
Bei Wertpapieren, die einen Kurs haben, ist der Tageskurs als Wert anzusehen, 
soweit nicht in diesem Gesetze ein anderes bestimmtt ist. 
Art. 22. 
Der Wert eines Pfandrechts (einschließlich der Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden) oder der Sicherstellung einer Forderung richtet sich nach dem Betrage 
der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser 
maßgebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften über Eintragungen im Grundbuch 
(Abs. 2) entgegenstehen. Bei Rangänderungen richtet sich der Wert nach dem Wert des 
vortretenden Rechts und wenn der Wert des zurücktretenden Rechts der geringere ist, 
nach diesem. 
Bei Eintragungen in das Grundbuch, welche die Bestellung oder den Üübergang von 
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden zum Gegenstand haben, und bei Löschun- 
gen dieser Rechte, sowie bei der Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld= und Renten- 
schuldbriefen wird der Wert nach dem Betrag der Forderung oder der Grundschuld, bei 
Rentenschulden nach dem Betrag der Ablösungssumme berechnet. 
Art. 23. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Wert des Gegenstands zu 
2000 Mark, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 Mark und nicht 
über 50 000 Mark angenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.