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schwerde nach den Vorschriften der §§ 19 bis 21, 23 bis 30 des Gesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe statt, daß über die weitere
Beschwerde in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet und daß auch die Einlegung
der weiteren Beschwerde schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen kann. Ent-
scheidungen der Landgerichte unterliegen der weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von 50 Mark übersteigt.
Gegen die in erster Instanz ergangenen Entscheidungen der Landgerichte findet nach
Maßgabe der bezeichneten Vorschriften die Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Gegen Kostenansätze des Oberlandesgerichts und gegen dessen hierauf bezügliche Ent-
scheidungen sowie gegen Kostenansätze des Justizministeriums findet die Beschwerde
nicht statt.
Art. 28.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig, soweit nicht in diesem Gesetze
ein anderer Mindestbetrag bestimmt ist.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn teilbar sind, werden auf den
nächst höheren, durch zehn teilbaren Betrag aufgerundet.
Art. 29.
Soweit dieses Gesetz den Ausdruck „Gericht“ gebraucht, sind hierunter auch diejenigen
Behörden und Beamten zu verstehen, denen außer den ordentlichen Gerichten die amtliche
Besorgung der in diesem Gesetz unter Gebühr gesiellten Geschäfte obliegt, so insbesondere
das nicht von einem Amtsgericht verwaltete Grundbuchamt, das ordentliche Vormund-
schaftsgericht und das ordentliche Nachlaßgericht, der für eine Zwangsversteigerung auf-
gestellte Kommissär, der Bezirksnotar in Ansehung der von ihm in der Eigenschaft als-
staatlicher Beamter zu besorgenden Geschäfte, sowie das Justizministerium.
Die zwangsweise Beitreibung der Kosten, welche von den in Abs. 1 erwähnten Be-
hörden und Beamten angesetzt werden, erfolgt durch das vorgesetzte oder das von dem
Justizministerium beauftragte Amtsgericht, im Zwangsversteigerungsverfahren durch das
Vollstreckungsgericht.
Die Abänderung einer Entscheidung der in Abs. 1 erwähnten Behörden oder Be-
amten ist bei dem diesen vorgesetzten Amtsgericht, im Zwangsversteigerungsverfahren bei
dem Vollstreckungsgericht nachzusuchen.
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