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vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehnteile des Gebührensatzes A erhoben. Diese
Vorschrift findet auch Anwendung auf den Erwerb, welchen Ehegatten von den Eltern
des einen Ehegatten machen.
Für die Eintragung des Nachfolgers in ein Familienfideikommiß oder Stammgut
werden, wenn der Nachfolger ein Abkömmling des letzten Inhabers ist, fünf Zehnteile
des Gebührensatzes A, in anderen Fällen die volle Gebühr nach dem Satz 4 erhoben.
Erfolgt die Eintragung eines Eigentümers bei mehreren Grundstücken, welche im
Bezirk desselben Grundbuchamts liegen, auf Grund gleichzeitig anhängiger Anträge, so
werden die vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal aus dem zusammenzurechnenden
Wert der Grundstücke erhoben.
Hat der Grundbuchbeamte außer der Entgegennahme und Aufnahme der Auflassungs=
erklärung und der Eintragung auch die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags besorgt, so tritt eine Ermäßigung der für diese Geschäfte
bestimmten Gebühren in der Weise ein, daß bei der Eintragung von dem Gesamtbetrag
der Gebühren ein Zehnteil in Abzug kommt.
Die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen
des Grundbuchamts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der
Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden. Über Erinnerungen gegen eine solche
Anordnung wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden.
Art. 32.
Für die Eintragung einer Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, einer
Hypothek, einer Grund= oder Rentenschuld sowie der Fideikommiß= oder Stammgut-
eigenschaft einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme der Einigungserklärung und
der Eintragungsbewilligung sowie der bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte
wird der Gebührensatz B erhoben.
Werden mehrere auf demselben Rechtsgrund beruhende Belastungen oder Verfügungs-
beschränkungen in der Abteilung II des Grundbuchs desselben Eigentümers auf Grund
gleichzeitig anhängiger Anträge eingetragen, so wird die Eintragungsgebühr aus dem
zusammenzurechnenden Wert nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in demselben
Grundbuchamtsbezirk liegen. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche
Eheleuten gehören, als Grundstücke eines Eigentümers.