Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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vorkommenden Nebengeschäfte werden fünf Zehnteile des Gebührensatzes A erhoben. Diese 
Vorschrift findet auch Anwendung auf den Erwerb, welchen Ehegatten von den Eltern 
des einen Ehegatten machen. 
Für die Eintragung des Nachfolgers in ein Familienfideikommiß oder Stammgut 
werden, wenn der Nachfolger ein Abkömmling des letzten Inhabers ist, fünf Zehnteile 
des Gebührensatzes A, in anderen Fällen die volle Gebühr nach dem Satz 4 erhoben. 
Erfolgt die Eintragung eines Eigentümers bei mehreren Grundstücken, welche im 
Bezirk desselben Grundbuchamts liegen, auf Grund gleichzeitig anhängiger Anträge, so 
werden die vorstehend bestimmten Gebühren nur einmal aus dem zusammenzurechnenden 
Wert der Grundstücke erhoben. 
Hat der Grundbuchbeamte außer der Entgegennahme und Aufnahme der Auflassungs= 
erklärung und der Eintragung auch die Beurkundung des in § 313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags besorgt, so tritt eine Ermäßigung der für diese Geschäfte 
bestimmten Gebühren in der Weise ein, daß bei der Eintragung von dem Gesamtbetrag 
der Gebühren ein Zehnteil in Abzug kommt. 
Die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen 
des Grundbuchamts von einer vorgängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der 
Kosten der Eintragung abhängig gemacht werden. Über Erinnerungen gegen eine solche 
Anordnung wird im Aufsichtsweg gebührenfrei entschieden. 
Art. 32. 
Für die Eintragung einer Dienstbarkeit, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, einer 
Hypothek, einer Grund= oder Rentenschuld sowie der Fideikommiß= oder Stammgut- 
eigenschaft einschließlich der Entgegennahme und Aufnahme der Einigungserklärung und 
der Eintragungsbewilligung sowie der bei der Eintragung vorkommenden Nebengeschäfte 
wird der Gebührensatz B erhoben. 
Werden mehrere auf demselben Rechtsgrund beruhende Belastungen oder Verfügungs- 
beschränkungen in der Abteilung II des Grundbuchs desselben Eigentümers auf Grund 
gleichzeitig anhängiger Anträge eingetragen, so wird die Eintragungsgebühr aus dem 
zusammenzurechnenden Wert nur einmal erhoben, wenn die Grundstücke in demselben 
Grundbuchamtsbezirk liegen. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche 
Eheleuten gehören, als Grundstücke eines Eigentümers.
	        
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