Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Grundbuchamtsbezirk liegen. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche 
Eheleuten oder welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des verstorbenen 
Ehegatten im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Verwaltungs- 
gemeinschaft gehören, als Grundstücke eines Eigentümers. 
Erfolgt in den Fällen der Art. 32 bis 35 eine auf demselben Rechtsgrund beruhende 
Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken, ohne daß die sonstigen Voraus- 
setzungen des Abs. 1 vorliegen, so werden die in den Art. 32 bis 35 bezeichneten Ge- 
bühren aus dem zusammenzurechnenden Werte für eine der Eintragungen oder Löschungen 
im ganzen Betrag erhoben; für jede weitere Eintragung im Sinne des Art. 32 kommt 
der Betrag von einer Mark, für jede weitere Eintragung im Sinne der Art. 33 und 34 
sowie für jede weitere Löschung im Sinne des Art. 35 der Betrag von fünfzig Pfennig, 
und wenn die Gebühr im ganzen Betrage niederer ist, diese zum Ansatz. 
Wenn bei einer unter Abs. 2 gehörigen Eintragung oder Löschung in Abteilung III 
des Grundbuchs die belasteten Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken liegen, 
so wird die im ganzen Betrag zu erhebende Gebühr bei demjenigen Grundbuchamt an- 
gesetzt, in dessen Bezirk der dem Wertsbetrag nach verhältnismäßig größte Teil der 
Grundstücke gelegen ist. Ist der Wert der in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken ge- 
legenen Grundstücke gleich, so erfolgt der Gebührenansatz im ganzen Betrag bei demjenigen 
Grundbuchamt, bei welchem der Antrag auf Eintragung zuerst gestellt ist. 
In allen übrigen unter Abs. 2 gehörigen Fällen einer Eintragung oder Löschung 
in Abteilung II oder III des Grundbuchs wird die im ganzen Betrag zu erhebende 
Gebühr bei der ersten Eintragung oder Löschung angesetzt. 
Wenn ohne Anderung im Betrag der Forderung Grundstücke nachträglich in die 
Mithaft für die Forderung eintreten oder aus der Mithaft entlassen werden, so kommen 
fünf Zehnteile der in den Art. 32 und 35 für die Eintragung oder Löschung vorgesehenen 
Gebühren zum Ansatz. Zutreffendenfalls finden daneben die Vorschriften der Abfs. 2 
bis 4 Anwendung. Die Wertsberechnung erfolgt nach dem Grundsatz in Art. 22 
Abs. 1 Satz 1. 
Art. 37. 
Für Eintragungen und Löschungen, welche von Amts wegen oder auf Ersuchen 
einer Behörde erfolgen, sowie für die Eintragung einschließlich der Aufnahme der Ver-
	        
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