Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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4) für die Bewilligung der Befreiung von dem Alter der Ehemündigkeit; 
5) für die Bewilligung der Befreiung von der Wartezeit; 
6) für die Bewilligung der Befreiung von dem Aufgebot. 
Die volle Gebühr der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes wird für 
die Bewilligung der Befreiung von dem Ehehindernis des Ehebruchs erhoben. 
Art. 46. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für die von den Amtsgerichten als Aufsichtsbehörden in Ansehung der Amts- 
führung der Standesbeamten getroffenen Verfügungen; 
2) für die Entscheidung über den Antrag Beteiligter auf Anhaltung des Standes- 
beamten zur Vornahme einer abgelehnten Amtshandlung; 
3) für die Entscheidung über den Antrag Beteiligter auf Berichtigung von Ein- 
tragungen in den Standesregistern und für die von Amts wegen angeordnete 
Berichtigung solcher Eintragungen; 
4) für die Entscheidung über ein Gesuch um Befreiung von den bei einer Namens- 
änderung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen. 
Art. 47. 
Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Januar 1900 an geltenden 
Fassung findet auf die Vorlegung der Familienregister und der vor dem 1. Januar 1876 
geführten Kirchenbücher zur Einsicht und auf die Erteilung beglaubigter Auszüge aus 
denselben Anwendung. Die Regelung des Rechts zum Bezug der Gebühren bleibt der 
Verfügung der beteiligten Ministerien überlassen. 
RKünfter Mbschnitt. 
Nachlaß- und Teilungssachen. 
Art. 48. 
In Nachlaß= und Teilungssachen beträgt, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind, 
die volle Gebühr
	        
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