Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 62. 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, der Sicherung des 
Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft und der Inventarerrichtung können aus dem Nachlaß 
entnommen werden. Für die Zahlung dieser Kosten haften die Erben nach den Vor- 
schriften über die Nachlaßverbindlichkeiten. 
Für die Kosten der Teilung von Vermögensmassen haften die Anteilsberechtigten 
als Gesamtschuldner. 
Sechster Kbschnitt. 
Handelssachen. 
Art. 63. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister sind folgende Gebühren zu erheben: 
1) bei Einzelkaufleuten 
a. für die erste Eintragung der Firma. . . 3 bis 10 Mark, 
b. für jede spätere, auf die Rechtsverhältnisse der Firma be- 
zügliche Eintragung und für die Löschung des Gesamteintrags 2 bis 5 Mark; 
2) bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 
a. für die erste Eintragung der Firna . 10 bis 20 Mark, 
b. für jede spätere, auf die Rechtsverhältnisse der Firma be- 
zügliche Eintragung und für die Löschung des Gesamteintrags 5 bis 10 Mark: 
3) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
a. für die erste Eintragung der Firma, sowie für die Ein- 
tragung eines Beschlusses über Erhöhung oder Herab- 
setzung des Gesellschaftskapitass . 25 bis 100 Mark, 
b. für sonstige spätere, auf die Rechtsverhältnisse der Firma 
bezügliche Eintragungen und für die schung des Ge- 
samteintrgs . 5 bis 40 Mark; 
4) bei Aktiengesellschaften, Kommonditgesellchaften auf Aluien, 
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei juri- 
stischen Personen, welche Inhaber von Handelsgewerben sind,
	        
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