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a. für die erste Eintragung der Firma, sowie für die Ein-
tragung eines Beschlusses über Erhöhung oder Herab-
setzung des Gesellschaftskapitalslsls . . .50 bis 100 Mark,
b. für sonstige spätere, auf die Rechtsverhältnisse der Firma
bezügliche Eintragungen und für die Löschung des Ge-
samteintras ... ....10bis40Mark.
Art. 64.
Erfolgt eine Eintragung sowohl in dem Register der Hauptniederlassung, als auch
in dem Register einer Zweigniederlassung, so ist für die Eintragung in jedem Register
die in Art. 63 vorgeschriebene Gebühr besonders zu erheben; in den Fällen der Ziff. Za
und 4 a des Art. 63 wird jedoch für die Eintragung bei der Zweigniederlassung nur die
Hälfte der für die Eintragung bei der Hauptniederlassung angesetzten Gebühr erhoben,
wenn beide Eintragungen in württembergischen Handelsregistern enthalten sind.
In den Fällen des Abs. 1 ist die von dem Gericht der Hauptniederlassung inner-
halb des Gebührenrahmens getroffene Festsetzung auch für das Gericht der Zweignieder-
lassung maßgebend.
Die Gebühr für die erste oder eine spätere Eintragung umfaßt alle gleichzeitig zur
Anmeldung gebrachten Rechtsverhältnisse einer Firma, welche sich zur Eintragung auf
einem und demselben Blatte des Handelsregisters eignen.
Findet neben der Löschung des Gesamteintrags über eine Firma eine neue Eintragung
derselben Firma in dem Handelsregister eines anderen Registerbezirks statt, so sind sowohl
für die Löschung als für die neue Eintragung die in Art. 63 bezeichneten Gebühren je
besonders zu erheben; erfolgt die Neueintragung in einer anderen Hauptabteilung desselben
Handelsregisterbezirks, so wird für die Löschung eine besondere Gebühr nicht erhoben.
Art. 65.
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden beglaubigte
Abschriften aufzubewahren sind, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben.
Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei. Wird ein Abdruck oder eine Abschrift dieser
Schriftstücke dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der sonst
als Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht.