Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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a. für die erste Eintragung der Firma, sowie für die Ein- 
tragung eines Beschlusses über Erhöhung oder Herab- 
setzung des Gesellschaftskapitalslsls . . .50 bis 100 Mark, 
b. für sonstige spätere, auf die Rechtsverhältnisse der Firma 
bezügliche Eintragungen und für die Löschung des Ge- 
samteintras ... ....10bis40Mark. 
Art. 64. 
Erfolgt eine Eintragung sowohl in dem Register der Hauptniederlassung, als auch 
in dem Register einer Zweigniederlassung, so ist für die Eintragung in jedem Register 
die in Art. 63 vorgeschriebene Gebühr besonders zu erheben; in den Fällen der Ziff. Za 
und 4 a des Art. 63 wird jedoch für die Eintragung bei der Zweigniederlassung nur die 
Hälfte der für die Eintragung bei der Hauptniederlassung angesetzten Gebühr erhoben, 
wenn beide Eintragungen in württembergischen Handelsregistern enthalten sind. 
In den Fällen des Abs. 1 ist die von dem Gericht der Hauptniederlassung inner- 
halb des Gebührenrahmens getroffene Festsetzung auch für das Gericht der Zweignieder- 
lassung maßgebend. 
Die Gebühr für die erste oder eine spätere Eintragung umfaßt alle gleichzeitig zur 
Anmeldung gebrachten Rechtsverhältnisse einer Firma, welche sich zur Eintragung auf 
einem und demselben Blatte des Handelsregisters eignen. 
Findet neben der Löschung des Gesamteintrags über eine Firma eine neue Eintragung 
derselben Firma in dem Handelsregister eines anderen Registerbezirks statt, so sind sowohl 
für die Löschung als für die neue Eintragung die in Art. 63 bezeichneten Gebühren je 
besonders zu erheben; erfolgt die Neueintragung in einer anderen Hauptabteilung desselben 
Handelsregisterbezirks, so wird für die Löschung eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Art. 65. 
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden beglaubigte 
Abschriften aufzubewahren sind, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. 
Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei. Wird ein Abdruck oder eine Abschrift dieser 
Schriftstücke dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der sonst 
als Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht.
	        
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