Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Für eine auf Grund des Handelsregisters oder aus den Registerakten erteilte Be- 
scheinigung (Zeugnis) sowie für beglaubigte Abschriften aus denselben ist in allen Fällen 
außer den Schreibgebühren eine Gebühr von einer Mark, und wenn das Schriftstück mehr 
als zwei Seiten umfaßt, für jede weitere Seite von je fünfundzwanzig Pfennig zu er- 
heben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz. 
Die Bestimmung in Abs. 2 findet auch auf Abschriften aus dem Börsenregister 
Anwendung. 
Art. 66. 
Gebühren kommen nicht zum Ansatz: 
1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister bestimmten An- 
meldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gericht geschieht; 
2) Für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma oder 
Unterschrift zum Handelsregister, sofern diese Verhandlung vor dem zur Führung 
des Registers bestellten Gericht erfolgt; 
3) für Eintragungen und Löschungen im Handelsregister, welche von Amts wegen 
erfolgen, einschließlich eines hiebei stattfindenden Verfahrens erster Instanz; 
4) für Verfügungen auf Anträge, welche hinsichtlich der Führung des Handels- 
registers von den Organen des Handelsstands gestellt sind, einschließlich des 
Beschwerdeverfahrens. 
Art. 67. 
In dem nach den §§ 132 bis 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit eintretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze des 
§ 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben: 
1) für die Festsetzung der Ordnungsstrafe, wenn Einspruch nicht erhoben ist; 
2) für die Verwerfung des Einspruchs (mit oder ohne Festsetzung der Strafe); 
3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme. 
Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nur zur Hälfte erhoben, 
wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch teilweise stattgefunden hat. 
Als Wert des Streitgegenstands ist die Höhe der festgesetzten oder angedrohten 
Ordnungsstrafe anzusehen.
	        
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