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Für die Androhung der Strafe, sowie für die gerichtlichen Verhandlungen ein—
schließlich der Anordnung einer Beweisaufnahme in dem Fall, wenn der erhobene Ein—
spruch für begründet erachtet wird, werden Gebühren nicht erhoben.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auf das Verfahren nach § 160 des
Reichsgesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs-Gesetzbl.
von 1898 S. 810), entsprechende Anwendung.
Art. 68.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist, werden
für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch, in dem Gesetz, betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, und in dem Genossenschaftsgesetz den Gerichten zugewiesenen,
von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Ent-
scheidung des Gerichts erfordern, sowie von Angelegenheiten ähnlicher Art drei Zehnteile
der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.
Siebenter Mbschnitt.
Vereinssachen. Güterrechtssachen. Schiffsregister.
Art. 69.
Für die Eintragungen in das Vereinsregister sind folgende Gebühren zu erheben:
1) für die erste Eintragung des Vereins 5 bis 100 Mark,
2) für jede spätere Eintragung 2 bis 50 Mark.
Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Gebühren werden bei Vereinen zu wohltätigen
Zwecken nicht erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für die Aufnahme einer zur Eintragung in das
Vereinsregister bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers be-
stellten Gericht geschieht, für die Verfügung, durch welche die Anmeldung des Vereins
oder einer Satzungsänderung zugelassen wird, sowie für die auf Anzeige der zuständigen
Behörde oder von Amts wegen erfolgenden Eintragungen und Löschungen (§ 67 Abs. 2,
§ 74 Abs. 3, § 75, § 76 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 142, 143, 159 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).