Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 74. 
Drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes werden erhoben: 
1) für die Zurückweisung der Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister im 
Fall des § 60 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
2) für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren bei Vereinen und 
Stiftungen in den Fällen des § 29, des § 48 Abs. 1 Satz 2 und der 88 86, 
88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
3) für die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung 
einschließlich der Bestimmung des Vorsitzes im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
4) für die Entziehung der Rechtsfähigkeit im Fall des § 73 Abs. 1 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs. · 
Der Wert des Gegenstands wird in allen Fällen nach der Vorschrift des Art. 23 
berechnet. 
Achter Abschnitt. 
Gerichtliche Arkunden. 
Art. 75. 
Die Gebühren für gerichtliche Beurkundungen werden, soweit nicht ein anderes be- 
stimmt ist, nach dem Wert des Gegenstands erhoben. 
Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert 
1) bis 20 Mark einschließlich 0,20 Mark 
2) von mehr als 20 „ bis 60 Mark einschl. 0,40 „ 
3) „ DP „ 60 „ „ 120 „ „ 0,60 „ 
4) „ „ „ 120 „ „ 200 „ „ 0,90 „ 
5) „ „ „ 200 „ „ 300 „ „ 1,20 „ 
6) „ „ „ 300 „ „ 450 „ „ 1,50 „ 
7) „„ „ 450 „ „ 650 „ „ 1,80 „ 
8u) „ „ „ 650 „ „ 900 „ „ 2,10 „ 
9) „ „ „ 900 „ „ 1200 „ „ 2,50 „ 
10) „ „ „ 1200 „ „ 1600 „ „ 3.— „ 
11) „ „ „ 1600 „ „ 2100 „ „ 3,50 „
	        
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