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Soweit der Bezirksnotar die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts in Ge-
mäßheit seines Amtes zu besorgen hat, finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über das Armenrecht entsprechende Anwendung.
Art. 76.
Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung einseitiger Erklärungen und
einseitiger Verträge.
Ferner wird für die Beurkundung von Eheverträgen sowie für die gleichzeitige Be-
urkundung von Ehe= und Erbverträgen stets nur die einfache volle Gebühr erhoben.
Art. 77.
Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung zweiseitiger
Verträge.
Bei der Beurkundung eines Vertrags im Sinne des § 313 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs findet, gleichviel ob er unter Art. 76 oder Art. 77 fällt, die Bestimmung des
Art. 31 Abs. 2 Anwendung.
Art. 78.
Wird zum Zwecke der Schließung eines zweiseitigen Vertrags zunächst der Antrag
beurkundet, so werden hiefür fünfzehn Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
Auf die Beurkundung der Annahme eines Vertragsantrags findet die Vorschrift des
Art. 80 Abs. 1 Ziff. 1 bei einseitigen und bei zweiseitigen Verträgen Anwendung.
Art. 79.
Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkundung solcher Er-
klärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäft in innerem Zusammen-
hang stehen (z. B. Bürgschaften, Anerkennung einer abgetretenen Forderung seitens des
Schuldners), so werden neben den in den Art. 76 und 77 bestimmten Gebühren zusätzlich
drei Zehnteile der vollen Gebühr erhoben.
Für die Zusatzgebühr ist der Wert der Erklärung des Dritten maßgebend.
Art. 80.
Fünf Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben:
1) für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung einzelner Teilnehmer zu
einer bereits beurkundeten Erklärung aufgenommen wird, ohne Unterschied, ob die
letztere von demselben Gericht aufgenommen ist oder nicht;