Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

792 
2) für die Beurkundung von Vollmachten; 
3) für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Erklärungen, 
welche für sich kein besonderes Geschäft bilden und von demselben Gericht be— 
urkundet werden; 
4) für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten 
Vertrags. 
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Beurkundung von Be- 
willigungen und sonstigen Erklärungen, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder 
Löschung im Grundbuch oder eines Schiffspfandrechts erforderlich sind, sofern nicht gleich- 
zeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird. 
Art. 81. 
Bei Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechtsverhältnisses maßgebend, dessen 
Begründung, übertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts 
bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, 
kommt nur der Wert der Leistungen eines Teils und, wenn der Wert der beiderseitigen 
Leistungen ein verschiedener ist, der höhere in Betracht. 
Handelt es sich um Anderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses und erhellt, 
daß die Anderung einen bestimmten Geldwert für die Beteiligten hat, so ist dieser maß- 
gebend; andernfalls ist die Bestimmung des Art. 23 mit der Einschränkung anwendbar, 
daß der Wert des von der Anderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten 
werden darf. 
Bei allen Eheverträgen, welche eine Abänderung des gesetzlichen oder vertragsmäßigen 
Güterstands zum Gegenstand haben, wird der Gebührenberechnung der Wert des hievon 
betroffenen gegenwärtigen Vermögens der Ehegatten, einschließlich einer versprochenen 
Ausstattung, zu Grunde gelegt. Hiebei kann der im Vertrag angegebene Vermögensstand 
angenommen werden, sofern nicht mnach dem Ermessen des Gerichts die Umstände eine 
besondere Ermittlung des Vermögensstands angezeigt erscheinen lassen. 
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Teilnehmer (Art. 80 Abs. 1 Ziff. 1) kommt 
nur deren Anteil in Betracht. 
Der Wert einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des Art. 23 
zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.