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2) für die Beurkundung von Vollmachten;
3) für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Erklärungen,
welche für sich kein besonderes Geschäft bilden und von demselben Gericht be—
urkundet werden;
4) für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten
Vertrags.
Drei Zehnteile der vollen Gebühr werden erhoben für die Beurkundung von Be-
willigungen und sonstigen Erklärungen, die zur Herbeiführung einer Eintragung oder
Löschung im Grundbuch oder eines Schiffspfandrechts erforderlich sind, sofern nicht gleich-
zeitig das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird.
Art. 81.
Bei Berechnung der Gebühren ist der Wert des Rechtsverhältnisses maßgebend, dessen
Begründung, übertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts
bildet. Bei Verträgen, welche den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben,
kommt nur der Wert der Leistungen eines Teils und, wenn der Wert der beiderseitigen
Leistungen ein verschiedener ist, der höhere in Betracht.
Handelt es sich um Anderungen eines bestehenden Rechtsverhältnisses und erhellt,
daß die Anderung einen bestimmten Geldwert für die Beteiligten hat, so ist dieser maß-
gebend; andernfalls ist die Bestimmung des Art. 23 mit der Einschränkung anwendbar,
daß der Wert des von der Anderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten
werden darf.
Bei allen Eheverträgen, welche eine Abänderung des gesetzlichen oder vertragsmäßigen
Güterstands zum Gegenstand haben, wird der Gebührenberechnung der Wert des hievon
betroffenen gegenwärtigen Vermögens der Ehegatten, einschließlich einer versprochenen
Ausstattung, zu Grunde gelegt. Hiebei kann der im Vertrag angegebene Vermögensstand
angenommen werden, sofern nicht mnach dem Ermessen des Gerichts die Umstände eine
besondere Ermittlung des Vermögensstands angezeigt erscheinen lassen.
Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Teilnehmer (Art. 80 Abs. 1 Ziff. 1) kommt
nur deren Anteil in Betracht.
Der Wert einer Generalvollmacht ist unter entsprechender Anwendung des Art. 23
zu bestimmen. Bei Vollmachten zum Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der