Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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für dieses maßgebende Wert in Ansatz zu bringen; jedoch ist der Wert höchstens auf 
50 000 Mark anzunehmen und bei der von einem Teilnehmer ausgestellten Vollmacht 
nur der Anteil desselben maßgebend. 
Art. 82. 
Stehen mehrere in eine und dieselbe Urkunde aufgenommene Erklärungen dergestalt 
in einem inneren Zusammenhang, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, so werden 
die in den Art. 76 bis 80 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben. Dabei wird, wenn 
die mehreren Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand haben, der Wert derselben zu- 
sammengerechnet, andernfalls der Wert nur einmal zum Ansatz gebracht. Ist eine 
Forderung und deren Sicherstellung seitens des Schuldners gleichzeitig Gegenstand des 
Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung der Gebührenberechnung zu 
Grunde gelegt. Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäft vereinigten Erklärungen zum Teil 
dem Satz des Art. 76, zum Teil dem des Art. 77, so tritt die Verdoppelung der Gebühr 
nur nach dem Wert des zweiseitigen Vertrags ein. 
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten Er- 
klärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen 
derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden. Wird ein Ehe= und 
Erbvertrag gleichzeitig beurkundet, so gilt er stets als ein einheitliches Rechtsgeschäft. 
Bilden mehrere in eine und dieselbe Urkunde ausgenommene Erklärungen verschiedene 
selbständige Rechtsgeschäfte, so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts 
und nach dem Wert des Gegenstands zu berechnende Gebühr besonders erhoben. 
Art. 83. 
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Er- 
klärung werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung, jedoch nicht 
mehr als die volle Gebühr, erhoben. 
Werden bei dieser Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen aufge- 
nommen, so ist für die Beurkundung dieser Erklärungen nicht mehr als die volle Gebühr 
nach dem Werte derselben zu erheben. 
Art. 84. 
Für die Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr von fünfzig Pfennig 
erhoben.
	        
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