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Für die Abschrift des Wechsels in der Protesturkunde werden Schreibgebühren nicht
erhoben.
Art. 91.
Für die Beglaubigung von Abschriften wird, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
eine Gebühr von fünfzig Pfennig und, wenn die Abschrift mehr als vier Seiten umfaßt,
für jede weitere Seite von zehn Pfennig erhoben.
Für die Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften von Urkunden,
welche das Gericht selbst aufgenommen oder in seiner Verwahrung hat, werden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist, nur Schreibgebühren erhoben.
Wird in den Fällen des Abs. 2 die Abschrift dem Gericht zur Beglaubigung vor-
gelegt, so tritt an die Stelle der Schreibgebühren eine dem Betrag derselben entsprechende
Gerichtsgebühr.
Art. 92.
Wird eine Rechtshandlung auf Verlangen des Beteiligten oder mit Rücksicht auf
ihre Art außerhalb der Amtsräume vorgenommen, so werden neben den in diesem Ab-
schnitt bestimmten Gebühren — mit Ausnahme der in den Art. 84, 87, dem Art. 89
Abs. 4 Ziff. 2 und dems Art. 90 bezeichneten Fälle — fünf Zehnteile der vollen Gebühr,
jedoch mindestens eine Mark und höchstens zehn Mark, erhoben.
Bei der Beglaubigung seiner Unterschrift oder eines Handzeichens (Art. 84) wird
unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung eine Zusatzgebühr von einer Mark erhoben,
welche nur einmal zum Ansatz kommt, wenn: mehrere Unterschriften oder Handzeichen
gleichzeitig in Einer Urkunde beglaubigt, oder die Unterschrift oder das Handzeichen einer
Person mehrfach aufk verschiedenen Urkunden, aber auf Grund gleichzeitig gestellten An-
trags, beglaubigt werden.
Die Zusatzgebühr wird, sofern der Weg zur Vornahme des Geschäfts bereits ange-
treten ist, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das Geschäft aus einem in der Person
des Beteiligten liegenden Grund nicht zur Ausführung gelangt ist.
Die Erlassung näherer Bestimmungen kdarüber, welche Räume als Amtsräume im
Sinne dieser Vorschrift zu gelten haben, bleibt dem Justizministerium vorbehalten.