Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 93. 
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das Gericht über 
dieselbe mit den Beteiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehnteile der für die Beur- 
kundung bestimmten Gebühr, jedoch höchstens zwanzig Mark, erhoben. 
Neunker Kbschnitt. 
Honstige Angelegenheiten. 
Art. 94. 
Bei der Bestätigung von Familienfideikommissen, Familiengesetzen und Familien- 
verträgen, welche von den Mitgliedern standesherrlicher oder ritterschaftlicher Familien 
errichtet werden, sind zu erheben: 
1) für die Bestätigung der Errichtung 100 bis 1000 Mark, 
2) für die Bestätigung einer ÄAnderung oder eines Nachtrags 50 bis 500 Mark. 
Der Bestätigung solcher Geschäfte ist die Kognition über dieselben gleichzustellen. 
Art. 95. 
Bei der Genehmigung von Familienstiftungen werden erhoben: 
1) für die Genehmigung der Errichnunnng 10 bis 600 Mark, 
2) für die Genehmigung einer Anderung der Verfassung 5 bis 300 „ 
Art. 96. 
Für eine gerichtliche Hinterlegung werden für jedes begonnene Jahr erhoben: 
1) bei Wertpapieren, einschließlich der Sparkassen= und sonstigen Einlagebücher, der 
Hypothekenbriefe und Versicherungsscheine, sowie bei Kostbarkeiten: 
a. in den Fällen des § 1392, des § 1667 Abs. 2 und der §8§ 1814 bis 1816, 
1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von jeden angefangenen 1000 Mark des 
Werts, bei Wertpapieren des Nennwertrts. fünfzig Pfennig; 
b. in allen anderen Fällen von jeden angefangenen 100 Mark des Werts, bei 
Wertpapieren des Nennwertts. . . . zwanzig Pfennig. 
Dauert die Hinterlegung länger als ein Jahr, so vermindert sich die Gebühr 
der lit. b für jedes nachfolgende Jahr auf die Hälfte;
	        
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