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3) für die Bewilligung der Veröffentlichung der Kraftloserklärung einer Vollmachts-
urkunde (8 176 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); bei der Wertsberechnung
findet die Vorschrift des Art. 81 Abs. 5 Anwendung;
4) für die Bestellung eines Vertreters des Grundstückseigentümers in den Fällen
des § 1141 Abs. 2, des § 1192 und des § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Art. 99.
Für die Erledigung des Ersuchens eines nichtwürttembergischen Gerichts in An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind außer den baren Auslagen zu erheben:
1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren bestimmt
sind, diese Gebühren;
2) wenn nur um Zustellung oder Aushändigung eines Schriftstücks ersucht ist,
sowie wenn der Wert des Gegenstands nicht ermittelt ist, eine feste Gebühr von
einer Mark;
3) in allen anderen Fällen zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Gerichts-
kostengesetzes, jedoch nicht über zwanzig Mark.
Die bestehenden Staatsverträge werden hiedurch nicht berührt. Gebühren und Aus-
lagen werden nicht erhoben, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraus-
setzung gegeben ist, entscheidet das Justizministerium.
Art. 100
Für ein von einem Gericht vorgenommenes Geschäft, für welches reichsgesetzlich oder
in diesem Gesetz eine Gebühr nicht bestimmt, auch gebührenfreie Erledigung nicht vor-
gesehen ist, werden fünf Zehnteile der in Art. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühr erhoben.
Zehnter Kboschnitt.
Gemeinschaftliche Hestimmungen zu den Abschnitten zwei bis neun.
Art. 101.
Die in den Abschnitten zwei bis neun für einzelne Geschäfte bestimmten Gebühren
umfassen die gesamte Tätigkeit des Gerichts einschließlich der Nebengeschäfte.