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Im Falle teilweiser Zurückweisung findet Art. 103 Abs. 2 entsprechende An-
wendung.
Art. 105.
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
werden fünf Zehnteile der Gebühr, welche für die beantragte Entscheidung oder Ver-
richtung zu erheben sein würde, in den Fällen des Art. 56 die einfache aus dem Wert
des Anteils des Beteiligten zu berechnende volle Gebühr erhoben.
Art. 106.
Ein Zehnteil der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes wird erhoben:
1) für die Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckkaren Ausfertigung, wenn
die Prüfung des Eintritts einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge notwendig
war (88 726 bis 729 der Zivilprozeßordnung):
2) für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
in allen Fällen.
Art. 107.
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vorangegangenen
Verfahrens wird, soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet
zurückgewiesen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verrichtung zu erheben
sein würde, jedoch mindestens eine Mark und höchstens zwanzig Mark, erhoben.
Betrifft die Entscheidung im Sinne des Abs. 1 eine Rechtsangelegenheit, für welche
in erster Instanz Gebührenfreiheit besteht, so sind drei Zehnteile der Sätze des § 8 des
deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch mindestens eine Mark und höchstens zwanzig Mark,
zu erheben. Dies gilt auch für die in Art. 27 bezeichneten Beschwerden.
Art. 108.
Für einen durch unentschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten vereitelten Termin
kann vom Gericht eine Gebühr festgesetzt werden, welche mindestens auf eine Mark und
höchstens auf zwanzig Mark zu bemessen ist. Diese Gebühr nebst den entstandenen Aus-
lagen fällt dem Säumigen zur Last.
Gegen die Ansetzung der Gebühr findet Beschwerde nach Maßgabe der §§ 19 ff. des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt.