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Antragsteller, so werden die Gebühren nach dem Betrag der einzuziehenden Forderungen
nebst den miteinzuziehenden Zinsen erhoben; im übrigen werden die Gebühren nach
der Hälfte des Werts des Gegenstands der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
berechnet.
Art. 112.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben:
1) für die Erlassung der Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermins zwei
Zehnteile,
2) für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehnteile,
3) für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung des ersten
ein Zehnteil,
4) für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile, wenn aber das Verfahren vor
Beginn des Verteilungstermins erledigt wird, zwei Zehnteile
der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes.
Die Gebühr für die Erlassung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins wird
nur einmal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten Termins ein
neuer Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehnteil der Sätze des § 8 des deutschen
Gerichtskostengesetzes erhoben.
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie zur Ver-
öffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt ist.
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach Feststellung
der Versteigerungsbedingungen zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.
Das Verteilungsverfahren gilt mit Zustellung der Bestimmung des Verteilungs-
termins als eingeleitet.
Art. 113.
Für den Beschluß, durch den im Verfahren der Zwangsversteigerung der Zuschlag
erteilt worden ist, wird das Zweifache der in Art. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühr
erhoben. Wird der den Zuschlag einer Bahneinheit erteilende Beschluß wegen Mangels
der staatlichen Genehmigung zum Erwerb der Bahn wieder aufgehoben, so ist die ange-
setzte Gebühr nicht zu erheben und, wenn sie bezahlt ist, zurückzuerstatten.