Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Antragsteller, so werden die Gebühren nach dem Betrag der einzuziehenden Forderungen 
nebst den miteinzuziehenden Zinsen erhoben; im übrigen werden die Gebühren nach 
der Hälfte des Werts des Gegenstands der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung 
berechnet. 
Art. 112. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung werden erhoben: 
1) für die Erlassung der Bekanntmachung des ersten Versteigerungstermins zwei 
Zehnteile, 
2) für die Abhaltung des ersten Versteigerungstermins zwei Zehnteile, 
3) für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins nach Abhaltung des ersten 
ein Zehnteil, 
4) für das Verteilungsverfahren fünf Zehnteile, wenn aber das Verfahren vor 
Beginn des Verteilungstermins erledigt wird, zwei Zehnteile 
der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes. 
Die Gebühr für die Erlassung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins wird 
nur einmal erhoben. Wird jedoch nach Abhaltung des bekannt gemachten Termins ein 
neuer Termin bekannt gemacht, so wird ein Zehnteil der Sätze des § 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn sie zur Ver- 
öffentlichung oder an einen der Beteiligten abgesandt ist. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben nach Feststellung 
der Versteigerungsbedingungen zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. 
Das Verteilungsverfahren gilt mit Zustellung der Bestimmung des Verteilungs- 
termins als eingeleitet. 
Art. 113. 
Für den Beschluß, durch den im Verfahren der Zwangsversteigerung der Zuschlag 
erteilt worden ist, wird das Zweifache der in Art. 75 Abs. 2 und 3 bestimmten Gebühr 
erhoben. Wird der den Zuschlag einer Bahneinheit erteilende Beschluß wegen Mangels 
der staatlichen Genehmigung zum Erwerb der Bahn wieder aufgehoben, so ist die ange- 
setzte Gebühr nicht zu erheben und, wenn sie bezahlt ist, zurückzuerstatten.
	        
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