Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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3) Nach Maßgabe des § 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes sind außer den öffentlichen 
Lasten der einzelnen Bahngrundstücke auch die öffentlichen Abgaben für den 
Bahnbetrieb zu befriedigen. 
4) Nach den im § 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes bezeichneten Ansprüchen gewähren 
ein Recht auf Befriedigung die Ansprüche auf Erstattung von Betragen, welche 
innerhalb des letzten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehre von einem anderen 
Bahnunternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für die Benützung von 
Fahrbetriebsmitteln zu entrichten sind (Abrechnungsforderungen). 
Art. 26. 
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahneinheit eine den wesentlichen 
Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn enthalten. 
Art. 27. 
Die Terminsbestimmung soll auch durch mindestens einmalige Einrückung in die 
durch den Gesellschaftsvertrag des Bahneigentümers oder durch die Bedingungen der Aus- 
gabe von Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter öffentlich bekanntgemacht werden. 
Art. 28. 
Vor Feststellung der Versteigerungsbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören. 
Art. 29. 
Der Wert der zu versteigernden Bahneinheit ist durch das Gericht nach Anhörung 
der Bahnaufsichtsbehörde festzustellen. 
Art. 30. 
Die Erteilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die Person des 
Erstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht wird. Wird 
die Genehmigung versagt oder von dem Ersteher nicht innerhalb der Frist von drei 
Monaten nach der Zustellung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, 
heigebracht, so hat das Vollstreckungsgericht diesen Beschluß aufzuheben und den Zuschlag 
ju persagen. Die dreimonatige Frist kann von dem Gericht auf Antrag des Erstehers
	        
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