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3) Nach Maßgabe des § 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes sind außer den öffentlichen
Lasten der einzelnen Bahngrundstücke auch die öffentlichen Abgaben für den
Bahnbetrieb zu befriedigen.
4) Nach den im § 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes bezeichneten Ansprüchen gewähren
ein Recht auf Befriedigung die Ansprüche auf Erstattung von Betragen, welche
innerhalb des letzten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehre von einem anderen
Bahnunternehmer ausgelegt oder für ihn erhoben oder für die Benützung von
Fahrbetriebsmitteln zu entrichten sind (Abrechnungsforderungen).
Art. 26.
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahneinheit eine den wesentlichen
Inhalt der Genehmigung wiedergebende Beschreibung der Bahn enthalten.
Art. 27.
Die Terminsbestimmung soll auch durch mindestens einmalige Einrückung in die
durch den Gesellschaftsvertrag des Bahneigentümers oder durch die Bedingungen der Aus-
gabe von Teilschuldverschreibungen bestimmten Blätter öffentlich bekanntgemacht werden.
Art. 28.
Vor Feststellung der Versteigerungsbedingungen ist die Bahnaufsichtsbehörde zu hören.
Art. 29.
Der Wert der zu versteigernden Bahneinheit ist durch das Gericht nach Anhörung
der Bahnaufsichtsbehörde festzustellen.
Art. 30.
Die Erteilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die Person des
Erstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn beigebracht wird. Wird
die Genehmigung versagt oder von dem Ersteher nicht innerhalb der Frist von drei
Monaten nach der Zustellung des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird,
heigebracht, so hat das Vollstreckungsgericht diesen Beschluß aufzuheben und den Zuschlag
ju persagen. Die dreimonatige Frist kann von dem Gericht auf Antrag des Erstehers