Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 119. 
Auf ein gerichtliches Verteilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung 
oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über ein Verteilungsverfahren im 
Fall der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung. Die Gebühren sind in diesen 
Fällen nach dem zu verteilenden Betrag zu berechnen. Wird der Antrag auf Eröffnung 
des Verfahrens zurückgewiesen oder wird er zurückgenommen, ehe die Eröffnung des 
Verfahrens verfügt ist, so wird ein Zehnteil der in § 8 des deutschen Gerichtskosten- 
gesetzes bestimmten Gebühr nach dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Gesamt- 
betrag und, wenn ein Berechtigter der Antragsteller ist und der von diesem Berechtigten be- 
anspruchte Betrag geringer ist als der Gesamtbetrag, nach dem Betrage des Anspruchs erhoben. 
In dem Verfahren zum Zweck der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses gilt, 
insofern eine Zustellung des Teilungsplans ohne Anberaumung eines Verteilungstermins 
stattfindet, das Verteilungsverfahren mit Zustellung des Teilungsplans als eingeleitet. 
Art. 120. 
Für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit werden sechs Zehnteile und, wenn die 
Zwangsliquidation eingestellt wird, vier Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Ge- 
richtskostengesetzes erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gesamtwert der Bestandteile 
der Bahneinheit berechnet. 
Art. 121. 
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver- 
waltung, in einem anderen Verteilungsverfahren oder in dem Verfahren der Zwangs- 
liquidation finden die Vorschriften der §§ 45, 46 und 26 Abs. 1 Nr. 5 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im 
Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag erteilt, so ist 
nur die Gebühr für Erteilung des Zuschlags zu erheben. 
Zwölfter Mbschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 122. 
Das verfassungsmäßige Abgaben-Verwilligungsrecht der Stände wird durch das 
gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
	        
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