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Art. 119.
Auf ein gerichtliches Verteilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung
oder der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über ein Verteilungsverfahren im
Fall der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung. Die Gebühren sind in diesen
Fällen nach dem zu verteilenden Betrag zu berechnen. Wird der Antrag auf Eröffnung
des Verfahrens zurückgewiesen oder wird er zurückgenommen, ehe die Eröffnung des
Verfahrens verfügt ist, so wird ein Zehnteil der in § 8 des deutschen Gerichtskosten-
gesetzes bestimmten Gebühr nach dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Gesamt-
betrag und, wenn ein Berechtigter der Antragsteller ist und der von diesem Berechtigten be-
anspruchte Betrag geringer ist als der Gesamtbetrag, nach dem Betrage des Anspruchs erhoben.
In dem Verfahren zum Zweck der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses gilt,
insofern eine Zustellung des Teilungsplans ohne Anberaumung eines Verteilungstermins
stattfindet, das Verteilungsverfahren mit Zustellung des Teilungsplans als eingeleitet.
Art. 120.
Für die Zwangsliquidation einer Bahneinheit werden sechs Zehnteile und, wenn die
Zwangsliquidation eingestellt wird, vier Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen Ge-
richtskostengesetzes erhoben. Die Gebühr wird nach dem Gesamtwert der Bestandteile
der Bahneinheit berechnet.
Art. 121.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver-
waltung, in einem anderen Verteilungsverfahren oder in dem Verfahren der Zwangs-
liquidation finden die Vorschriften der §§ 45, 46 und 26 Abs. 1 Nr. 5 des deutschen
Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im
Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag erteilt, so ist
nur die Gebühr für Erteilung des Zuschlags zu erheben.
Zwölfter Mbschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 122.
Das verfassungsmäßige Abgaben-Verwilligungsrecht der Stände wird durch das
gegenwärtige Gesetz nicht berührt.