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Art. 123.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. Mit diesem Zeit-
punkt treten die Königliche Verordnung vom 11. November 1899, betreffend die Gerichts-
kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungsverfahren (Gerichtskostenordnung), (Reg. Bl. S. 925), ferner die
Köningliche Verordnung vom 13. Juni 1909, betreffend Anderungen der Gerichtskosten-
ordung vom 11. November 1899 (Reg. Bl. von 1902 S. 215), und die Königliche
Verordnung vom 24. März 1906, betreffend die Gerichtskosten in Angelegenheiten einer
Bahneinheit (Reg. Bl. S. 90), außer Wirksamkeit.
Art. 124.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens
noch nicht fällig gewordenen GeFbühren Anwendung. Soweit nach übergangsvorschriften
noch Geschäfte vorkommen, für welche in diesem Gesetz keine Bestimmungen getroffen sind,
bleiben die vor dem 1. Januar 1900 in Geltung gewesenen Vorschriften maßgebend.
Die Eintragungen in die neuen Grundbücher und die Löschungen in den zum
Grundbuch erklärten bisherigen Büchern, welche anläßlich der Umschreibung geschehen,
sind kostenfrei. Dasselbe gilt von der Ausscheidung der in § 4 der Königlichen Ver-
ordnung vom 30. Juli 1899, betreffend das Grundbuchwesen (Reg. Bl. S. 540), bezeich-
neten Grundstücke, welche am 1. Januar 1900 in die zum Grundbuch erklärten bisherigen
Bücher bereits eingetragen waren.
Die nach der bisherigen Vorschrift in § 41 Abs. 1 der Gerichtskostenordnung bereits
erhobenen Gebühren werden bei Erhebung der nach Art. 41 Abs. 1 dieses Gesetzes anzu-
setzenden Gebühr auf diese angerechnet. Eine Rückerstattung findet nicht statt.
Soweit nach der bisherigen Vorschrift in § 41 Abs. 3 vergl. mit Abs. 1 der
Gerichtskostenordnung Gebühren gestundet wurden, sind für die Berechnung und Erhebung
der Gebühren die Bestimmungen in Art. 41 dieses Gesetzes ausschließlich maßgebend.
Soweit nach den bisherigen Vorschriften in § 41 Abs. 3 vergl. mit Abs. 2 der
Gerichtskostenordnung Gebühren gestundet wurden, werden dieselben mit Beendigung der
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Rechnungsperiode, oder wenn die
Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft früher ihr Ende erreicht, mit deren Been-
digung erhoben. Die Vorschrift in Art. 41 Abs. 3b findet Anwendung.