Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bei den Vormundschaften und Pflegschaften, welche bereits vor dem 1. Januar 1900 
bestanden haben, wird eine Gebühr gemäß Art. 41 Abs. 1 nur aus dem seit 1. Januar 1900 
neuangefallenen Vermögen erhoben. 
Wird bei einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestandenen 
Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft im Fall des Ablebens eines Ehegatten die 
Gütergemeinschaft nach Maßgabe des bisherigen Rechts fortgesetzt, so erfolgt die Erteilung 
eines Zeugnisses hierüber gebührenfrei. 
Fällt eine Nachlaßauseinandersetzung mit der Auseinandersetzung einer ehelichen 
Gütergemeinschaft zusammen, welche nach den geltenden übergangsbestimmungen den 
Vorschriften des früheren Rechts untersteht, so finden bei Berechnung der dem Gebühren- 
ansatz zu Grunde zu legenden Vermögensmasse die Vorschriften in Art. 61 Absl. 2 
und 3 keine Anwendung, vielmehr ist der Berechnung das gesamte Vermögen beider Ehe- 
gatten unter Anwendung der Vorschrift des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz zu 
Grunde zu legen. Die aus dem gesamten Vermögen angesetzten Gebühren werden auf 
die einzelnen Massen nach Verhältnis des reinen Werts dieser Massen verteilt. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kommen alle auf Grund der Bestimmung 
in § 117 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung vom 11. November 1899 von dem Justiz- 
ministerium gewährten Ermäßigungen und Befreiungen, soweit sie nicht in diesem Gesetz 
aufrecht erhalten sind, in Wegfall. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 1. Dezember 1906. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. 
Gedruckt in der Buchdruderei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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