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Bei den Vormundschaften und Pflegschaften, welche bereits vor dem 1. Januar 1900
bestanden haben, wird eine Gebühr gemäß Art. 41 Abs. 1 nur aus dem seit 1. Januar 1900
neuangefallenen Vermögen erhoben.
Wird bei einem zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestandenen
Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft im Fall des Ablebens eines Ehegatten die
Gütergemeinschaft nach Maßgabe des bisherigen Rechts fortgesetzt, so erfolgt die Erteilung
eines Zeugnisses hierüber gebührenfrei.
Fällt eine Nachlaßauseinandersetzung mit der Auseinandersetzung einer ehelichen
Gütergemeinschaft zusammen, welche nach den geltenden übergangsbestimmungen den
Vorschriften des früheren Rechts untersteht, so finden bei Berechnung der dem Gebühren-
ansatz zu Grunde zu legenden Vermögensmasse die Vorschriften in Art. 61 Absl. 2
und 3 keine Anwendung, vielmehr ist der Berechnung das gesamte Vermögen beider Ehe-
gatten unter Anwendung der Vorschrift des Art. 56 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz zu
Grunde zu legen. Die aus dem gesamten Vermögen angesetzten Gebühren werden auf
die einzelnen Massen nach Verhältnis des reinen Werts dieser Massen verteilt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kommen alle auf Grund der Bestimmung
in § 117 Abs. 2 der Gerichtskostenordnung vom 11. November 1899 von dem Justiz-
ministerium gewährten Ermäßigungen und Befreiungen, soweit sie nicht in diesem Gesetz
aufrecht erhalten sind, in Wegfall.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 1. Dezember 1906.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer.
Gedruckt in der Buchdruderei Chr. Scheufele in Stuttgart.