Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

812 
1) im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
einschließlich der Aufgebotssachen, und in Strafsachen, auch soweit das Verfahren 
von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder der Strafprozeßordnung 
abweicht; 
2) im Verfahren vor den Gemeindegerichten, vor dem Kompetenz-Gerichtshof, vor 
den Verwaltungsgerichten einschließlich des Rechtsbeschwerde= oder gleichartigen 
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, im Schuldklag= und 
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen öffentlich = rechtlicher Ansprüche, sowie in 
einem anderen Verfahren, in welchem nach landesgesetzlichen Vorschriften die 
Zivilprozeßordnung oder die Strafprozeßordnung, wenn auch nur ergänzend 
oder mit Beschränkungen, anzuwenden ist; 
3) im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden in den Fällen, in welchen eine 
öffentliche mündliche Verhandlung gesetzlich regelmäßig vorgeschrieben ist; 
4) im Disziplinarverfahren; 
5) im Verwaltungsstrafverfahren, sowie im Verfahren der Verhängung von Ord- 
nungsstrafen. 
In dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Verwaltungsbehörden 
(vergl. Ziff. 3) sowie vor dem Kompetenz-Gerichtshof findet die Bestimmung des § 16 
Abs. 1 Satz 1 der deutschen Gebührenordnung keine Anwendung. 
Das Strafverfahren vor den Verwaltungsbehörden steht dem Vorverfahren im Sinne 
des § 67 der deutschen Gebührenordnung mit der Maßgabe gleich, daß für die Beschwerde- 
instanz eine besondere Gebühr in gleichem Betrage begründet ist. Das Gleiche gilt von 
einem Disziplinarverfahren, in welchem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, und von 
den in Ziff. 5 genannten Fällen der Verhängung von Ordnungsstrafen. Das Verfahren 
vor dem Disziplinarhof steht dem Verfahren vor dem Schwurgericht im Sinne des 
§ 63 der deutschen Gebührenordnung gleich. 
Art. 3. 
Volle Gebühr im Sinn der nachstehenden Vorschriften ist die im § 9 der deutschen 
Gebührenordnung bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von 10 000 bis 20 000 4/ 
die Wertsklassen um je 2500 und die Gebühren um je 4 4, und von 20 000 4#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.