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Gebühr von zwei Zehnteilen der vollen Gebühr nach dem in Abs. 2 bezeichneten Wert,
und bei der Vertretung des Schuldners nach dem zusammenzurechnenden Wert der einzu-
ziehenden Forderungen nebst Zinsen.
Vertritt der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren einen anderen Beteiligten als
den Gläubiger, Schuldner oder Konkursverwalter, so finden die Vorschriften des Art. 4
entsprechende Anwendung; für die Berechnung des Werts wiederkehrender Leistungen ist
der Wert der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werts des Gegenstandes
des Verteilungsverfahrens ist der Betrag der Einkünfte eines Jahres abzüglich der Kosten
der Verwaltung maßgebend.
Für die Vertretung eines Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erhält der Rechts-
anwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr nach dem gemäß Abs. 3 oder 4 zu berechnen-
den Wert.
Art. 6.
Auf die Vergütung der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen
Verteilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver-
waltung finden die Vorschriften des Art. 4 entsprechende Anwendung.
Art. 7.
Für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren der Zwangsliquidation einer
Bahneinheit erhält der Rechtsanwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr. Diese Gebühr
erhöht sich, wenn der Vertreter den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation gestellt
oder die Vertretung in der Versammlung der Bahnpfandgläubiger wahrgenommen hat,
auf vier Zehnteile und, wenn er diese beiden Verrichtungen versehen hat, auf sechs Zehn-
teile der vollen Gebühr.
Für die Vertretung eines Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erhält der Rechts-
anwalt drei Zehnteile der vollen Gebühr.
Auf die Wertsberechnung finden die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und Absl. 7
Satz 2 entsprechende Anwendung.
Art. 8.
Für Anttäge, Gesuche, Erklärungen und Beschwerden, die an Behörden oder Beamte
gerichtet werden, erhält der Rechtsanwalt zwei Zehnteile der vollen Gebühr, jedoch min-