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destens zwei Mark. Diese Gebühr kann, falls der Rechtsanwalt die einem Antrag oder
einer Erklärung zu Grund liegende Urkunde entworfen hat und hiefür die in Art. 13
Abs. 1 bestimmte Gebühr bezieht, nur dann erhoben werden, wenn ein das Sach- und
Rechtsverhältnis entwickelnder Vortrag erforderlich ist und dessen Einreichung von der
Partei verlangt wird. «
Für kurze Anzeigen und einfache Benachrichtigungen, welche keine rechtlichen Aus-
führungen oder sachlichen Auseinandersetzungen enthalten, für Beschleunigungsgesuche,
Gesuche um Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften, sowie überhaupt für Schreiben,
welche lediglich den äußeren Betrieb einer Sache betreffen, erhält der Rechtsanwalt eine
Gebühr von 1 Mark 50 Pfennig. Diese Gebühr kann jedoch nur erhoben werden, wenn
nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine andere Gebühr zusteht.
Art. 9.
Für Schreiben an andere Privatpersonen als den Auftraggeber, die rechtliche Aus-
führungen oder sachliche Auseinandersetzungen enthalten, erhält der Rechtsanwalt ein Zehn-
teil der vollen Gebühr.
Auf Schreiben an den Auftraggeber, die eine Ratserteilung oder ein Gutachten
enthalten, finden die für diese Geschäfte in Art. 11 dieses Gesetzes und in § 88 der
deutschen Gebührenordnung gegebenen Vorschriften Anwendung.
Für sonstige Schreiben an den Auftraggeber oder an andere Privatpersonen erhält
der Rechtsanwalt eine Gebühr von einer bis fünf Mark. Diese Gebühr kann jedoch
nur erhoben werden, wenn nicht dem Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit eine
andere Gebühr zusteht.
Für die der Einleitung eines Rechtsstreits vorausgehenden Mahnungen, Kündigun-
gen oder Schreiben ähnlicher Art kann eine Gebühr nicht gefordert werden, wenn dem
Rechtsanwalt ganz oder teilweise die Prozeßgebühr oder wenn ihm die Gebühr des § 44
der deutschen Gebührenordnung zusteht.
Art. 10.
Für die Wahrnehmung eines Termins oder für die mündliche Verhandlung mit
einer anderen Person als dem Auftraggeber, sofern letztere Verhandlung eine rechtliche