817
oder sachliche Erörterung zum Gegenstand hat, erhält der Rechtsanwalt drei Zehnteile
der vollen Gebühr. Werden in derselben Angelegenheit mehrere Termine wahrgenommen
oder mehrere Verhandlungen gepflogen, so beträgt die Gebühr für den zweiten oder jeden
weiteren Termin sowie für die zweite oder jede weitere Verhandlung zwei Zehnteile der
vollen Gebühr.
Im Falle der Wahrnehmung eines Termins vor einer Behörde ist der Mindestbetrag
der Gebühr zwei Mark, sofern nicht der Termin nur zur Empfangnahme oder Ablieferung
von Geldern oder Wertpapieren bestimmt ist. Der Gesamtbetrag der in einer Angele—
genheit nach Abs. 1 anzusetzenden Gebühren darf in einer Instanz die volle Gebühr nicht
übersteigen.
Art. 11.
Ein Zehnteil der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt für einen schriftlichen oder
mündlichen Rat oder für eine Besprechung mit der Partei.
Führt die Ratserteilung oder Besprechung zur Vornahme eines Geschäfts, für
welches dem Rechtsanwalt eine Gebühr nach den Art. 8 bis 10 oder 13 zusteht, so kann
die Gebühr für dieses Geschäft nur gefordert werden, soweit sie die Gebühr für die Rats-
erteilung oder Besprechung übersteigt.
Art. 12.
Der Gesamtbetrag der in einer Angelegenheit nach den Art. 8, 9 und 11 anzusetzen-
den Gebühren darf in einer Instanz die volle Gebühr nicht übersteigen.
Die Gebühren der Art. 8 bis 11 bleiben in allen Instanzen gleich hoch.
Art. 13.
Für den erforderten Entwurf einer rechtsgeschäftlichen Urkunde erhält der Rechts-
anwalt, welcher nicht zugleich öffentlicher Notar ist, sechzehn Zehnteile der in der Gerichts-
kostenordnung für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts vorgesehenen Gebühren, wobei
die Vorschrift in Art. 75 Abs. 4 der Gerichtskostenordnung keine Anwendung findet.
Ein Rechtsanwalt, welcher zugleich öffentlicher Notar ist, bezieht für eine Tätigkeit
der in Abs. 1 bezeichneten Art Gebühren nach den Vorschriften der Gebührenordnung
für Notare.