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Angelegenheit die Gebühren zusammen das Fünffache der Gebühr des Gesamtbetrags
nicht übersteigen dürfen.
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Wertpapieren erhält der Rechts-
anwalt nach Maßgabe des Werts die Hälfte der vorstehenden Gebühren.
In den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet die Vorschrift des § 8 der deutschen Ge-
bührenordnung keine Anwendung.
Art. 15.
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft eine Gebühr nicht bestimmt, so
erhält er eine unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der deutschen Gebühren-
ordnung und dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. Das Gleiche gilt, soweit für die
begonnene oder vorbereitete Ausführung eines vor der vollständigen Ausführung erle-
digten Auftrags eine Gebühr nicht vorgesehen ist.
Art. 16.
Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8, 10 bis 12, 76 bis 86, 93, 94 der deutschen
Gebührenordnung finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Fällen der Art. 4
bis 15 entsprechende Anwendung.
In den Fällen der Art. 4 bis 7 finden auch die Vorschriften der §§ 7, 25, 26,
29 bis 32, 35, 36, 48 bis 51, 88 der deutschen Gebührenordnung entsprechende Anwen-
dung. Steht dem Rechtsanwalt in derselben Instanz eine Gebühr für den Antrag auf
Eintragung einer Sicherungshypothek zu, so wird diese auf die in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1
oder Abs. 2, in Art. 5 Abs. 2 und in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Gebühren ange-
rechnet.
Art. 17.
Die Vergütung für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche nicht zu den eigent-
lichen Berufsgeschäften des Rechtsanwalts gerechnet wird und daher auch anderen Personen
übertragen zu werden pflegt, insbesondere für die Tätigkeit als Mitglied eines Gläubiger-
ausschusses, als Zwangsverwalter, Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Vormund oder
Pfleger, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, bestimmt sich nicht nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes, sondern nach den bestehenden sonstigen Vorschriften oder den
allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts.