823
X 44.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Freitag, den 28. Dezember 1906.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
au einer Bahn von Kirchheim unter Teck nach Weilheim an der Teck erforderlichen Grundeigentums im
Wege der Zwangsenteignung. Vom 12. Dezember 1906. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern
und des Kriegswesens, betreffend Anderungen der Deutschen Wehrordnung. Vom 7. Dezember 1906. —
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr-
Bezirks-Einteilung für das Deutsche Reich. Vom 7. Dezember 1906. — Bekanntmachung der Ministerlen
des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Verzeichnis der für die Zurückstellung der im Ausland
lebenden Militärpflichtigen zuständigen Kaiserlichen Behörden. Vom 7. Dezember 1906.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau
einer Bahn von Kirchheim unter Teck nach Weilheim an der Acck erforderlichen Grundeigentums
im Wege der Zwangsenteiguung. Vom 12. Dezemder 1906.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der
nach Art. 4. Ziff. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1902 (Reg. Bl. S. 66) und Art. 1
Ziff. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 132) herzustellenden Bahn von
Kirchheim unter Teck nach Weilheim an der Teck die nach dem genehmigten allgemeinen
Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.