Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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werdenden Forderungen aus Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber, welche Bahn- 
pfandschulden sind, zu berichtigen, soweit die Berichtigung nicht aus statutenmäßig dazu 
bestimmten Fonds, die nicht zur Bahneinheit gehören, erfolgt. Diese Vorschrift findet 
keine Anwendung, wenn den Forderungen fällige Bahnpfandschulden vorgehen oder die 
Zwangsversteigerung angeordnet oder das Konkursverfahren eröffnet ist. 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den 
Inhaber des Briefs eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist. 
Art. 35. 
Eine Zwangsvollstreckung in einzelne zur Bahneinheit gehörige Gegenstände, welche 
nicht unter das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung 
von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 131), fallen, findet nur statt, soweit 
die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Vollstreckung die Betriebsfähigkeit des 
Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde. 
Solange nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht, kann die 
Zwangsvollstreckung in die zu ihr gehörigen Gegenstände nur von einem Gläubiger betrieben 
werden, der auf Grund eines den Bahnpfandgläubigern gegenüber wirksamen Rechtes 
Befriedigung aus den Gegenständen zu suchen berechtigt ist. Durch diese Bestimmung 
werden die Gegenstände im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht 
ausgeschlossen. 
In den Fällen der Abs. 1 und 2 endigt mit dem Beginne der Zwangsvollstreckung 
die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der an ihm vorher be- 
gründeten Rechte. Mit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel wird der Gegenstand 
wieder Bestandteil der Bahneinheit. Das gleiche gilt von dem Erlöse, soweit er dem 
Bahneigentümer zufällt. 
Art. 36. 
Die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangsver- 
waltung in besonderen Fällen (§§ 172 bis 184 des Reichsgesetzes) gelten mit den 
A#nderungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergeben, auch für Bahn- 
einheiten. 
Art. 37. 
Ist in den Gesetzen oder in den Genehmigungsurkunden die öffentliche Versteigerung
	        
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