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werdenden Forderungen aus Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber, welche Bahn-
pfandschulden sind, zu berichtigen, soweit die Berichtigung nicht aus statutenmäßig dazu
bestimmten Fonds, die nicht zur Bahneinheit gehören, erfolgt. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn den Forderungen fällige Bahnpfandschulden vorgehen oder die
Zwangsversteigerung angeordnet oder das Konkursverfahren eröffnet ist.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den
Inhaber des Briefs eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt ist.
Art. 35.
Eine Zwangsvollstreckung in einzelne zur Bahneinheit gehörige Gegenstände, welche
nicht unter das Reichsgesetz vom 3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung
von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Reichs-Gesetzbl. S. 131), fallen, findet nur statt, soweit
die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Vollstreckung die Betriebsfähigkeit des
Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
Solange nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht, kann die
Zwangsvollstreckung in die zu ihr gehörigen Gegenstände nur von einem Gläubiger betrieben
werden, der auf Grund eines den Bahnpfandgläubigern gegenüber wirksamen Rechtes
Befriedigung aus den Gegenständen zu suchen berechtigt ist. Durch diese Bestimmung
werden die Gegenstände im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht
ausgeschlossen.
In den Fällen der Abs. 1 und 2 endigt mit dem Beginne der Zwangsvollstreckung
die Zugehörigkeit des Gegenstandes zur Bahneinheit, unbeschadet der an ihm vorher be-
gründeten Rechte. Mit der Aufhebung der Vollstreckungsmaßregel wird der Gegenstand
wieder Bestandteil der Bahneinheit. Das gleiche gilt von dem Erlöse, soweit er dem
Bahneigentümer zufällt.
Art. 36.
Die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsversteigerung und Zwangsver-
waltung in besonderen Fällen (§§ 172 bis 184 des Reichsgesetzes) gelten mit den
A#nderungen, die sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts ergeben, auch für Bahn-
einheiten.
Art. 37.
Ist in den Gesetzen oder in den Genehmigungsurkunden die öffentliche Versteigerung