Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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§ 125. 
Als neue Ziffer 4 a ist einzufügen: 
„Konsularische Beamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, sind für die 
Dauer ihrer Tätigkeit daselbst von der Einberufung zu den Truppen bis auf weiteres befreit. 
Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung entbehrlich werdenden 
Konsularbeamten, die sich bei den Bezirkskommandos melden, entscheidet das stellvertretende 
Generalkommando.“ 4 
§ 127. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Offiziere und Mannschaften bleibt den 
Bahnverwaltungen überlassen, soweit nicht Offiziere und Offizierstellvertreter unter nament- 
licher Bezeichnung von dem Chef des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der 
Verkehrstruppen für die von ihnen aufzustellenden Formationen beansprucht werden. Es 
dürfen nur Personen ausgewählt werden, die für die bezeichneten Stellen völlig geeignet 
sowie felddienstfähig sind. 
Falls unter den namentlich angeforderten Beamten sich einzelne besonders schwer 
zu ersetzende befinden, bleibt es den Bahnverwaltungen anheimgestellt, Anträge auf ihre 
Belassung in ihren Dienststellen bei der anfordernden Stelle vorzulegen.“" 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„Nach stattgehabter Verteilung, spätestens bis 1. Dezember j. J. reichen die Bahn- 
verwaltungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen namentliche Listen der von ihnen be- 
zeichneten Offiziere und Mannschaften nach Muster 21 ein. 
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Offiziere und 
Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen find 
und welche Offiziere als Ersatz für Ausfall zur Verfügung der Inspektion stehen. 
Bezüglich der Offiziere und Offizieraspiranten (Vizefeldwebel und Vizewachtmeister) ist 
jede eingetretene Veränderung durch Tod, Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst, Uberweisung 
zu einem anderen Bezirkskommando oder zu einer anderen Eisenbahndirektion unverzüglich 
seitens des bisherigen Bezirkskommandos der Inspektion der Verkehrstruppen zu melden. 
Ersatz für Abgang an Offizieren wird durch die Inspektion der Verkehrstruppen 
aus der Zahl der ihr über den eigentlichen Bedarf zur Verfügung gestellten oberen Eisen- 
bahnbeamten sicher gestellt und den betreffenden Generalkommandos mitgeteilt. 
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die 
Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher zu stellen. 
Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung des Generalkommandos 
an die Inspektion der Verkehrstruppen. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen usw. durch Ver- 
mittlung des zuständigen Kriegsministeriums.“
	        
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