82
einer Bahn vorgesehen, so erfolgt die Versteigerung auf Antrag der Bahnaufsichts-
behörde nach den für die Zwangsversteigerung der Bahneinheit geltenden Vorschriften.
Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird nur ein solches Gebot zugelassen,
durch welches außer den Kosten des Verfahrens die in § 10 Nr. 4 des Reichsgesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüche und
die ihnen vorgehenden Ansprüche (Art. 25) gedeckt werden (geringstes Gebot). Sind
Bahnpfandschulden nicht eingetragen, so finden die Vorschriften über das geringste Gebot
keine Anwendung und ist das Meistgebot in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu
berichtigen.
Ist die Bahn nicht im Bahngrundbuch eingetragen, so hat die Bahnausfsichtsbehörde
bei Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung zugleich um die Anlegung des Bahn-
grundbuchblatts zu ersuchen.
Art. 38.
Wenn ein anderer als der Eigentümer einer Bahn den Betrieb der Bahn kraft
eigenen Nutzungsrechts ausübt, so gehört dieses Nutzungsrecht in Ansehung der Zwangs-
vollstreckung zum unbeweglichen Vermögen. Die Zwangsvollstreckung erfolgt als Zwangs-
verwaltung durch Ausübung des Nutzungsrechts.
Die Zwangsvollstreckung in das Nutzungsrecht umfaßt auch die im Art. 4 bezeichneten
Gegenstände, soweit sie dem Nutzungsberechtigten gehören. Auf die Zwangssvollstreckung
in einzelne dieser Gegenstände findet die Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Zwangsliquidation.
Art. 39.
Nach dem Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen ist auf Antrag
von dem Amtsgericht, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, zur abgesonderten
Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestandteilen der Bahneinheit
die Zwangsliquidation zu eröffnen.
Zu dem Antrag ist jeder Bahnpfandgläubiger sowie der Bahneigentümer und, wenn
über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, der Konkursverwalter berechtigt.