Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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6) nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen bei der Anstellung der 
Hauptlehrer sowie bei der Bestellung der Schulvorstände und der im Nebenamt 
tätigen Lehrkräfte an den gewerblichen Fortbildungsschulen mitzuwirken; 
7) die allgemeine Dienstaufsicht über die Lehrer der Gewerbe- und Handelsschulen 
zu führen und für die Aufrechterhaltung der Disziplin zu sorgen. 
Außerdem ist der Gewerbe-Oberschulrat die Oberschulbehörde für die seiner Aufsicht 
unterstehenden Frauenarbeitsschulen. 
83. 
Die Geschäftsleitung besorgt der an der Spitze des Gewerbe-Oberschulrats stehende 
Vorstand der Zentralstelle für Gewerbe und Handel mit den Befugnissen und Ver— 
pflichtungen eines Kollegialdirektors. · 
Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Vorstands wird dieser durch das 
dienstälteste der zugleich der Zentralstelle für Gewerbe und Handel angehörenden admini- 
strativen Mitglieder und im Falle gleichzeitiger Verhinderung der letzteren durch das 
älteste im Oauptamt angestellte schultechnische Mitglied vertreten. 
84. 
Die Geschäfte bei dem Gewerbe-Oberschulrat werden teils im Wege der kollegialen 
Beratung und Beschlußfassung, teils im Bureauweg erledigt. 
8 5. 
Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung unterliegen: 
1) die Vorberatung der dem Beirat zu unterbreitenden Gegenstände, insbesondere 
des Haushaltplans für die Zwecke des gewerblichen Fortbildungsschulwesens; 
2) die vom Gewerbe-Oberschulrat ausgehenden Anträge auf lebenslängliche An- 
stellung der Hauptlehrer an den gewerblichen Fortbildungsschulen; 
3) die Verhängung von Strafen wegen Ungehorsams oder Ungebühr auf Grund der 
Art. 2 bis 5 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Bl. S. 153), sowie die 
Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Unterbeamte, soweit hiezu 
nach den bestehenden Bestimmungen nicht der Vorstand des Gewerbe-Oberschul- 
rats oder die Lehrerkollegien und Schulvorstände zuständig sind (K. Verordnung 
vom 13. Februar 1877, Reg. Bl. S. 14);
	        
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