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6) nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen bei der Anstellung der
Hauptlehrer sowie bei der Bestellung der Schulvorstände und der im Nebenamt
tätigen Lehrkräfte an den gewerblichen Fortbildungsschulen mitzuwirken;
7) die allgemeine Dienstaufsicht über die Lehrer der Gewerbe- und Handelsschulen
zu führen und für die Aufrechterhaltung der Disziplin zu sorgen.
Außerdem ist der Gewerbe-Oberschulrat die Oberschulbehörde für die seiner Aufsicht
unterstehenden Frauenarbeitsschulen.
83.
Die Geschäftsleitung besorgt der an der Spitze des Gewerbe-Oberschulrats stehende
Vorstand der Zentralstelle für Gewerbe und Handel mit den Befugnissen und Ver—
pflichtungen eines Kollegialdirektors. ·
Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Vorstands wird dieser durch das
dienstälteste der zugleich der Zentralstelle für Gewerbe und Handel angehörenden admini-
strativen Mitglieder und im Falle gleichzeitiger Verhinderung der letzteren durch das
älteste im Oauptamt angestellte schultechnische Mitglied vertreten.
84.
Die Geschäfte bei dem Gewerbe-Oberschulrat werden teils im Wege der kollegialen
Beratung und Beschlußfassung, teils im Bureauweg erledigt.
8 5.
Der kollegialen Beratung und Beschlußfassung unterliegen:
1) die Vorberatung der dem Beirat zu unterbreitenden Gegenstände, insbesondere
des Haushaltplans für die Zwecke des gewerblichen Fortbildungsschulwesens;
2) die vom Gewerbe-Oberschulrat ausgehenden Anträge auf lebenslängliche An-
stellung der Hauptlehrer an den gewerblichen Fortbildungsschulen;
3) die Verhängung von Strafen wegen Ungehorsams oder Ungebühr auf Grund der
Art. 2 bis 5 des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg. Bl. S. 153), sowie die
Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Unterbeamte, soweit hiezu
nach den bestehenden Bestimmungen nicht der Vorstand des Gewerbe-Oberschul-
rats oder die Lehrerkollegien und Schulvorstände zuständig sind (K. Verordnung
vom 13. Februar 1877, Reg. Bl. S. 14);