Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

852 
4) andere Gegenstände, die zur kollegialen Beratung durch das Ministerium des 
Kirchen= und Schulwesens oder den Vorstand des Gewerbe-Oberschulrats bestimmt 
werden. 
Zur Gültigkeit eines Kollegialbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens drei 
Mitgliedern einschließlich des Vorstands oder seines Stellvertreters erforderlich. Der 
Vorstand oder sein Stellvertreter nimmt an den Abstimmungen teil und hat bei Stimmen- 
gleichheit die entscheidende Stimme. 
86. 
Soweit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung nicht einzutreten hat, werden 
die Geschäfte von dem Vorstand allein oder mit Zuziehung der Berichterstatter erledigt. 
87. 
Der Gewerbe-Oberschulrat ist befugt, in Gegenständen seines Geschäftskreises auch 
außerhalb Württembergs Nachforschungen anzustellen und Erkundigungen einzuziehen und 
zu diesem Zweck sich mit auswärtigen Behörden in unmittelbare Verbindung zu setzen, 
auch mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens durch einzelne 
seiner Mitglieder Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen. 
II. Beirat. 
88. 
Der Beirat für das gewerbliche Fortbildungsschulwesen besteht aus 18 Mitgliedern, 
die vom Ministerium des Kirchen- und Schulwesens auf die Dauer von vier Jahren 
insbesondere aus Vertretern der Gemeinden, aus den Vorständen und Hauptlehrern der 
Gewerbe= und Handelsschulen, aus Angehörigen gewerblicher und kaufmännischer Berufe, 
sowie aus Vertretern der beiden Oberschulbehörden für die Volksschulen, der Ministerial- 
abteilung für die höheren Schulen, der Kunstgewerbeschule und der Baugewerkeschule auf 
Vorschlag des Gewerbe-Oberschulrats berufen werden. 
89. 
Der Beirat hat die Aufgabe, Fragen von allgemeiner Bedeutung auf dem Gebiet 
des gewerblichen Fortbildungsschulwesens zu beraten und zu begutachten. Demgemäß 
unterliegen der Behandlung durch den Beirat:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.