Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Gläubiger. Die Stimmen derjenigen Gläubiger, welche Inhaber von Teilschuldver— 
schreibungen sind, werden nur gezählt, wenn die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen 
spätestens am zweiten Tage vor der Versammlung bei der Reichsbank, bei einem Notar 
oder bei einer anderen durch das Gericht dazu für geeignet erklärten Stelle hinterlegt 
haben. Für die in seinem Besitze befindlichen Teilschuldverschreibungen ist der Bahn- 
eigentümer oder Konkursverwalter nicht stimmberechtigt. Steht dem Bahneigentümer an 
einer Teilschuldverschreibung ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zu, so findet 
die Bestimmung in § 10 Abs. 4 Satz 2 des Reichsgesetzes vom 4. Dezember 1899, be- 
treffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (Reichs-Gesetzbl. 
S. 691), entsprechende Anwendung. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die 
Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend. 
Art. 44. 
Der Name des Liquidators ist öffentlich bekannt zu machen. Dem Liquidator ist eine 
urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei Beendigung 
seines Amts dem Gerichte zurückzureichen. 
Der Liquidator und die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf 
Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. 
Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht nach 
Anhörung des Gläubigerausschusses und des Bahneigentümers oder-Konkursverwalters. 
Vor der Festsetzung der Auslagen und der Vergütung der Mitglieder des Gläubiger- 
ausschusses kann auch die Gläubigerversammlung gehört werden. 
Der Liquidator steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann ihm die 
Leistung einer Sicherheit auferlegen. Es kann gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu 200 4 
festsetzen und ihn wegen Pflichtverletzung oder aus anderen wichtigen Gründen von Amts 
wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung, des Gläubigerausschusses foder des 
Bahneigentümers oder Konkursverwalters seines Amts entlassen. Vor der Entscheidung 
ist der Liquidator zu hören. 
Gegen die Entscheidungen des Gerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Zivil- 
prozeßordnung (§8 568 bis 575) statt. Die Beschwerde gegen die Entlassung ist die 
sofortige E 577)0.
	        
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