Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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I. Anstellung der Lehrkräfte im Hauptamt. (Art. 13.) 
81. 
Soweit die an gewerblichen Fortbildungsschulen im Hauptamt tätigen Lehrer in 
jederzeit widerruflicher Weise verwendet werden, erfolgt ihre Bestellung durch den Ge— 
werbe-Oberschulrat. 
8 2. 
Stellen, die auf Lebenszeit besetzt werden sollen, hat der Gewerbe-Oberschulrat zur 
Bewerbung auszuschreiben; er teilt sodann die bei ihm eingelaufenen Meldungen sowie 
eine Liste sämtlicher Bewerber dem zuständigen Gewerbe= oder Handelsschulrat (Orts- 
schulrat) mit unter Bezeichnung derjenigen Bewerber, die aus dienstlichen Gründen, ins- 
besondere nach Befähigung oder Dienstalter für die Besetzung der Stelle nicht in Be- 
tracht kommen können. 
Der Ortsschulrat hat drei Bewerber, die er für besonders geeignet erachtet, dem 
Gemeinderat vorzuschlagen. Schließt sich der Gemeinderat den Vorschlägen des Orts- 
schulrats an, so werden diese mit Protokollauszügen dem Gewerbe-Oberschulrat vorgelegt; 
können sich die beiden Kollegien nicht einigen, so ist es ihnen unbenommen, ihre Vor- 
schläge abgesondert der Oberschulbehörde zur Entschließung vorzulegen. 
Falls der Gewerbe-Oberschulrat gegen die Vorschläge des Gemeinderats Bedenken 
trägt, teilt er seine Gründe dem Gemeinderat mit und gibt ihm Gelegenheit zu weiterer 
Außerung binnen der Frist von drei Wochen. Sodann hat der Gewerbe-Oberschulrat, 
nachdem er zu der neuen Außerung des Gemeinderats Stellung genommen hat, seine 
Anträge zur Herbeiführung der Königlichen Entschließung dem Ministerium vorzulegen. 
83. 
Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Sinn des Art. 13 Abs. 7, die auf Grund dieser 
Bestimmung als Hauptlehrer oder Hauptlehrerinnen an einer gewerblichen Fortbildungs- 
schule angestellt werden sollen, müssen einschließlich ihrer Unterrichtszeit an den übrigen 
öffentlichen Schulen mindestens zu derselben Wochenstundenzahl verpflichtet sein, wie die- 
jenige Kategorie von Lehrern, deren Gehalt sie beziehen sollen. 
§ 4. 
Auf die am 1. Januar 1907 vorhandenen hauptamtlichen Lehrkräfte, Fachlehrer und 
Fachlehrerinnen der gewerblichen Fortbildungsschulen finden die Vorschriften des Art. 13
	        
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