Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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111. 
Sind an den einem Gewerbeschulrat unterstehenden Schulen mindestens drei Lehrer 
im Hauptamt tätig, so hat sich der Gewerbeschulrat im Einvernehmen mit der Oberschul- 
behörde durch Zuwahl von ein bis zwei ständig angestellten Hauptlehrern dieser Schulen 
zu ergänzen. 
8 12. 
Für Schulen, die für mehrere benachbarte Gemeinden gemeinsam errichtet werden 
(vergl. Art. 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1906), wird das Nähere über die Zusammen— 
setzung des Gewerbeschulrats unter Berücksichtigung der Bestimmungen der 8§§ 5 bis 11 
dieser Verfügung durch die Verbandssatzung festgesetzt. 
8 13. 
Der Gewerbeschulrat hat für die Durchführung der für das gewerbliche Fortbildungs- 
schulwesen geltenden Bestimmungen zu sorgen und alle Maßnahmen, die zum Gedeihen 
der Schule beitragen können, entweder innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit zu treffen 
oder bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 
Bei der Verwaltung der Schulangelegenheiten hat er vorzugsweise die Beziehungen 
zwischen der Schule und der Gemeinde sowie den Oberbehörden wahrzunehmen und zu 
vermitteln, während dem Schulvorstand vorzugsweise die innere, insbesondere die tech- 
nische Leitung der Schule sowie die unmittelbare Aufsicht über die Lehrer zukommt. 
Aufgabe des Gewerbeschulrats ist insbesondere: 
Die Mitwirkung bei Einführung neuer oder bei Anderung bestehender örtlicher Schul- 
einrichtungen; die Sorge für die Beschaffung und äußere Ausstattung der Schulräume, 
für die Lehrmittel und sonstigen sachlichen Erfordernisse der Schule; die Mitwirkung bei 
der Bildung des Lehrkörpers und bei der Anstellung der Unterbediensteten der Schule; 
die Teilnahme an der Schulprüfung; die Beratung des Lehr= und Stundenplans; die 
Mitwirkung bei dauernden Befreiungen vom Schulbesuch und bei der Zulassung freiwilliger 
Schüler, sowie bei der Sicherung des regelmäßigen Schulbesuchs, bei der Handhabung 
der Schulzucht und der Festsetzung der Ferien; die Stellung von Anträgen wegen Er- 
hebung und Nachlaß des Schulgelds, sowie wegen des jährlichen Haushaltplans der Schule 
und etwaiger außerordentlicher im Haushaltplan nicht vorgesehener Ausgaben.
	        
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