Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 45. 
Der Liquidator hat die sämtlichen Bestandteile der Bahneinheit zu verwerten und 
dieselben zu diesem Zwecke in Besitz und Verwaltung zu nehmen. 
Die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken kann durch den 
Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. 
Zur Veräußerung von Grundstücken aus freier Hand hat der Liquidator die Ge- 
nehmigung des Gläubigerausschusses und des Bahneigentümers oder Konkursverwalters 
einzuholen. 
In anderen wichtigeren Fällen, namentlich wenn Darlehen aufgenommen, fremde Ver- 
bindlichkeiten übernommen, zur Bahneinheit gehörige Gegenstände verpfändet oder Grund- 
stücke erstanden werden sollen, hat der Liquidator dem Gläubigerausschuß vor der Vor- 
nahme der Rechtshandlung von der beabsichtigten Maßregel Mitteilung zu machen. 
Durch diese Vorschriften wird die Gültigkeit einer Rechtshandlung des Liquidators 
dritten Personen gegenüber nicht berührt. 
Art. 46. 
Wird einem Unternehmer eine neue Genehmigung zum Betrieb des früheren Bahn- 
unternehmens oder eines Teiles desselben erteilt, so kann der Liquidator an den neuen 
Unternehmer mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Bahneigentümers oder 
Konkursverwalters die noch vorhandenen Bestandteile der Bahneinheit als Einheit nach 
den Vorschriften des Art. 16 veräußern. 
Art. 47. 
So oft aus der Verwertung von Bestandteilen der Bahneinheit hinreichende bare 
Masse vorhanden ist, hat der Liquidator eine Verteilung vorzunehmen. Die Kosten und 
Ausgaben der Zwangsliquidation sind vorweg zu berichtigen. 
Bei der Verteilung bestimmen sich die Beteiligten und die Rangordnung, nach welcher 
ihre Ansprüche ein Recht auf Befriedigung gewähren, nach den für die Verteilung des 
Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften des Art. 25; an die 
Stelle der Beschlagnahme tritt die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. 
Die in Art. 25 Ziff. 1 bezeichneten Entschädigungsforderungen gewähren nur ein Recht 
auf Befriedigung aus dem einzelnen Grundstück oder dem einzelnen Recht zur Benützung
	        
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