Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten ausgeführt 
werden, wird hiemit nachstehendes verfügt: 
Die in § 10 Abs. 1 der Bekanntmachung der höheren Verwaltungsbehörde 
vorbehaltene Ermächtigung ist von dem Oberamt zu erteilen. 
Stuttgart, den 11. Januar 1906. 
Pischet. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kritgswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärzilicher Zeugnisse für militärpflichtige Dentsche in 
Arosa. Vom 12. Januar 1906. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 24. Dezember 1905 (Centralblatt für das Deutsche Reich von 
1905 Nr. 54 S. 396) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 12. Januar 1906. 
Pischek. v. Schnürlen. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 20. Januar 1904 (Centralblatt S. 19°) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem Königlich Preußischen Stabsarzt a. D. Dr. Brecke in 
Davos aus Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung auch die Ermächtigung erteilt worden ist, 
die im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche sich krankheitshalber in Arosa aufhalten. 
Berlin, den 24. Dezember 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
*) Württ. Reg.Bl. von 1904 S. 34.
	        
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