Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Als Vergütungen sind in Ansatz zu bringen: 
a) bei der Herstellung von Extrakten für je 1 kg der aus- 
zuziehenden Stoffe 
bei dünnen Extrakten 3,004 
" dicken - 6,00 — 
-trockenen - 12,00 
Fluid= - .... Soo- 
bei der Anfertigung von trockenen, narlotischen Extrakten 
aus dicken Extrakten für 100 g des dicken Extrakts 2 „50 M 
b) bei der Herstellung von Destillaten einschließlich aller Neben- 
arbeiten für je 1 kg des Destillats 
bei spirituösen oder eberisch . 1,50 4 
bei wässerigen 1,,00 
Beträgt die Menge der herzustelenden Destillate we- 
niger als 1 kg, so ist der Preis für 1 kg in Ansatz zu 
bringen. 
c) beim Kochen von Slen und weingeisthaltigen Flüssigkeiten, 
einschließlich des etwa erforderlichen Abdampfens, Pressens und 
Filtrierens, für je 1 ss 42000 — 
d) bei der Herstellung von Latwergen und Pasten für den 
inneren Gebrauch für je ktEEE I1,.,504 
e) bei der Herstellung von Mischungen von Flüssigkeiten für 
je 1 ssSSS 0050 4 
f) bei der Herstellung von Lösungen von Salzen, Gummi, 
Seifen oder Honig, sowie von Balsamen, Olen, einschließlich 
des Ausziehens und Fitrierens, für je 1kt4 9+4A4Ül. 1,00 M 
wenn dabei Erwärmen erforderlich ifft l0.,50 = 
wenn dabei noch weitere Arbeiten erforderlich sind 2,50 
8) bei der Herstellung von Ceraten, Pflastern und Seifen für 
je 1 1SSSSS 44200 + 
h) bei der Mengung von feinen Pulvern für je 1 kg 1,00 
bei der Mengung von Tee oder groben Pulvern 
für je 1 1ESE .. .. ....(),50-
	        
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