Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. ö7. 
Bei Bahnen, welche nur zum Teil im Gebiete des württembergischen Staates liegen, 
finden die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht durch Staatsvertrag ein anderes 
bestimmt ist, auf die im württembergischen Gebiete befindlichen Bestandteile Anwendung. 
Von der Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Bahneigentümers in widerruflicher 
Weise gestattet werden, daß auf solche Bahnstrecken die Vorschriften dieses Gesetzes keine 
Anwendung finden. Der Antrag muß bei der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats 
nach der Aushändigung der Konzessionsurkunde, von dem Eigentümer einer bereits 
bestehenden Bahn binnen zweier Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt 
werden. 
Art. 58. 
Die Regelung der Gerichtskosten für die durch dieses Gesetz veranlaßten Verrichtungen 
der Gerichte und Grundbuchämter kann bis zur Erlassung des Gesetzes über die Gerichts- 
kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Zwangsversteigerungs- 
und Zwangsverwaltungsverfahren im Wege der Königlichen Verordnung erfolgen. 
Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. März 1906. 
Wilhelm. 
Pischek. Zeyer. Weizsäcker. 
Königliche Verordunng, 
betreffend die Gerichtskosten in Angelegenheiten einer Bahneinheit. Vom 24. März 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 58 des Gesetzes vom 23. März 1906, betreffend die Bahn- 
einheiten (Reg. Bl. S. 67), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums, wie folgt:
	        
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