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6. Der Preis für 100 g ist ein Achtel des nach Nr. 2 bis
5 angesetzten Betrags. Der Preis für 200 g ist das eineinhalbfache,
der für 500 g das dreifache des für 100 g ermittelten Preises. Der
Preis für 500 g istz maßgebend für die Berechnung der Preise aller
größeren Mengen. Die Preise für 10 g, 1 g, 0,1 g. 0,01 g und
0,001 8g sind je ein Achtel der für 100 g, 10 g, 1 g, 0,1 g
und 0.01 g ermittelten Preise.
Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge maß-
gebend, so ist der Preis für die zu Grunde gelegte Menge gleich dem
nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrage. Die Preise für 1 g, 0,1 g,
0,01 g und 0,001 g sind je ein Achtel der für 10 g, 1 g, 0,1 g
und 0,01 g ermittelten Preise.
Bei Mengen, welche zwischen den in Absatz 1 und 2 bezeichneten
Stufen liegen, ist für die Berechnung des Preises der Preissatz der
nächstniederen Stufe maßgebend. Wenn auf diese Weise der Preis für
die nächsihöhere Stufe überschritten würde, so darf nur der Preis dieser
Stufe berechnet werden.
7. Bei der Berechnung entstehende Pfennigbrüche sind auf die
nächstgrößere ganze Zahl zu erhöhen, im übrigen werden 1 bis 2 Pfennig
auf 0 Pfennig, 3 bis 7 Pfennig auf 5 Pfennig und 8 bis 9 Pfennig
auf 10 Pfennig abgerundet. Der niedrigste Preisansatz ist 5 Pfennig.
Im vorstehenden nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den unter II 12
aufgestellten Grundsätzen zu berechnen.
II. Grundsätze für die Berechnung der Arzneipreisfe.
8. Der Preis der Arzneimittel wird nach Verhältnis der ver-
wendeten Mengen aus den Preisen der nachfolgenden Preisliste be-
rechnet. Wenn in der Preisliste nur ein Preis festgesetzt ist, so wird
nach diesem der Preis für jede Menge des Arzneimittels berechnet.
Sind die Preise eines Arzneimittels für verschiedene Mengen ab-
gestuft, so ist für die Berechnung des Preises der zwischen diesen
Stufen liegenden Mengen der Preissatz der nächstniederen Stufe maß-
gebend. Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsihöhere Stufe