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Bei der Angabe der Lösungsverhältnisse bedeuten die
Ausdrücke 1 = 10, 1: 10, ½16%, 1 + 9, daß 1 Teil des
zu lösenden Stoffes in 9 Teilen Flüssigkeit zu lösen ist.
) für die Bereitung einer Arznei, zu welcher die Anfertigung
von Abkochungen oder Aufgüssen (Schleim von Eibischwurzel
siehe zu b), von Einkochungen, von Auszügen (Mazerationen,
Digestionen), von Saturationen, Emulsionen, Gallerten oder
von Salepschleim, — auch in Verbindung untereinander oder
mit einer oder mehreren der unter b) aufgeführten Arbeiten —
erforderlich ist, einschließlich des verbrauchten destillierten
Wassers bis zu einer Menge von 3z00 . . 40 ff.
ch für die Bereitung einer Latwerge'), einschließlich
des erforderlichen Wassees 30 —
s) für die Bereitung eines Pflasters ohne Rüchicht auf
die Mengee . . ..4()-
OfürdasStreccheuemes Pflafters bis zur *—
von 100 qem, einschließlich der erforderlichen Lein-
wand, des Leders oder des Seidenzeuns . 30
für jede weiteren 100 cdch W WhHhH 20
g) für die Bereitung einer Salbe') 40
Bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten
Verabreichung von Salben wird für je 1 Gabe
(Dosis), einschließlich Wachspapier, berechsnste 5-
h) für die Bereitung von Pastillen, auch Plätzchen
und Zeltchen, bis zu 5 Stück einschließlich, für jedes
Stück . ......1()-
für jedes weitere Stück . 5
i) für die Bereitung von Pillen bis einschlieblich
50 Stück . .. 40=
für jede weiteren so Pillen ... 20-
für das Überziehen von Pillen mit weißem Leim,
Hornstoff, Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold usw.,
bis einschließlich 50 Stück V5=
*) Den Latwergen sind die Pasten für den inneren Gebrauch zuzurechnen.
**) Den Salben sind die Pasten für den äußeren Gebrauch zuzurechnen.