Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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für größere Gefäße oder für größere Mengen 50 Pf. 
für das Sterilisieren eines Gerüiss 30 
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arznei 
zur Abgabe (Dispensation) einschließlich des Korkes, der 
Überdecke (Tektur), des erforderlichen Papierbeutels sowie 
der Aufschrift (mit oder ehne Angabe der Bestandteile der 
Arznei) . .. .. ......15Pf 
13. Die Gefäße, in welchen die Arzneien abgegeben werden, 
sind nach folgenden Grundsätzen zu vergüten: 
a) Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, 
weiße oder farbige bis 200 g Inhalt das Stück mit 10 Pf. 
von mehr als: 
200 g bis 300 g Inhalt das Stück mit 15n 
300 8 - 500 8 - - - - . . 25 - 
bei solchen von mehr als 500 g für je 500 g des 
Inhalts mehr it l15 
b) Gläser (einschließlich Tropfgläser) mit eingeriebenen 
Glasstöpseln, mit enger oder weiter Offnung, bis 
zu 15 g Inhalt das Stück mit i"225 
von mehr als: 
15 g bis zu 100 g Inhalt das Stück mit 30. 
100 - : 200 8 - - - - 50 
200 - : 500 . - - - - . 80 
) feste Deckel jeder Art zu Pulvergläsern und zu 
Salbenkruken bei Gefäßen bis zu 20 g Inhalt mit 10 
bei größeren Gefäßen nit 15 
Anmerkung: Gläser (einschl. Tropfgläser) mit ein- 
geriebenen Glasstöpseln sowie Holzkorkstöpsel dürfen nur 
berechnet werden, wenn sie ausdrücklich verlangt oder verordnet 
sind oder wenn sie durch die Natur des Arzneimittels not- 
wendig erfordert werden oder wenn die Verhältnisse der 
Arzneiempfänger die Zustimmung zu deren Verwendung 
voraussetzen lassen.
	        
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