Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

d) Kruken: 
graue oder gelbe, 
bis 200 g Inhalt das Stück mit 10 Pf., 
von mehr als 200 g bis 500 g J das 
Stückmit 20 
bei solchen von mehr als 500 g für je 500 g 
des Inhalts mehr mit . .. . . . 10 - 
weiße, bis 50 g Inhalt das Stück mit 15 
von mehr als 50 g Inhalt bis 100 g Inhalt 
das Stück nit 20 
von mehr als 100 g Inhalt bis 200g Inhali 
das Stück mit . .. 30 
von mehr als 200 g Inhalt bis 300 g Inhalt 
das Stück mit . .. 50 
von mehr als 300 g Inhalt bis 400. g Inhalt 
das Stück nit 60 
von mehr als 400 g Inhalt bis 500 8 Inhalt 
das Stück mit . .. 75 
e) Pappschachteln: das Stück bis 100 g Inhalt mit 10. 
OD .-von mehr als 100 g 
bis 200 g Inhalt mit 20 
größere das Stück mi 30 
1) Pulverkästchen: für 1 bis 10 Pulver das Stück mit 10 — 
für mehr als 10 Pulver das Stück mit 20- 
14. Für die Berechnung des Gefäßes (abgesehen von Nr. 13 zu t) 
ist das Gewicht der darin enthaltenen Arznei maßgebend. 
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe 
verwendet, so wird der Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen 
an destilliertem Wasser berechnet. 
15. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Schachteln oder 
Pulverkästchen bei Wiederholungen zur Aufnahme der Arznei in die 
Apotheke gesandt, so ist dafür der volle Preis abzurechnen. 
16. Der Preis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen 
Ansätze zu ermitteln. Dabei ist der Preis, wenn er 1 4 nicht über- 
steigt, in der Weise abzurunden, daß 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig, und 
6—9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden; wenn er jedoch 1
	        
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