Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

  
  
  
  
  
Gegenstand Gewicht Preis 
Vf. 
Streukügelchen hbes zu 5g8 30 
OD .. iiber5g-- 10 # 50 
jede weiteren . 1(.)-z-25 
Streukügelchen, unbefeuchtet .. 1 5 
- - , 1n-j15 
Milchzucker, präparierter . l- 5 
10 15 
Beträgt jedoch der Einkaufspreis mehr als die Hälfte dieser Preise, 
oder sind besondere Zusätze zu homöopathischen Arzneimitteln, wie 
destilliertes Wasser oder Weingeist, oder besonders verordnete Arbeiten 
zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel erforderlich, so werden sie 
nach den Vorschriften von Nr. 8 bis 12 berechnet. Das Gleiche gilt 
von der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) sowie hinsichtlich der 
verwendeten Gefäße (Nr. 13). 
20. Der Preis der Arznei ist mit seinen Einzelansätzen auf dem 
Rezepte zu vermerken. 
21. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehblen, welche die Preisberech- 
nung beeinflussen, müssen sie vom Apotheker hinzugefügt werden. Wird 
z. B. bei einer Pillenmasse eine dem Apotheker anheimgestellte Menge 
irgend eines Mittels zugesetzt, so ist sie auf dem Rezepte zu vermerken. 
22. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, welche 
nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen, 
ist ein Zuschlag von 60% zu dem Ankaufspreise zuzurechnen, sofern 
nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller festgesetzt ist. Depeschen- 
gebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann in Anrechnung 
bringen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden 
sind und der Besteller auf solche vorher hingewiesen worden war. 
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in 
kleineren Mengen verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist 
außer der Herrichtung zur Abgabe (Dispensation) und dem etwa er- 
forderlichen Gefäße das Doppelte des Einkaufspreises zu berechnen. 
23. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von 
10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens beträgt die zulässige Zusatzgebühr 
50 Pfennig (Nachttaxe).
	        
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