Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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#15. 
Das Oberamt hat die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Zählpapiere 
und Zusammenstellungen möglichst eingehend nachzuprüfen, bei Anständen sofortige 
Revision zu veranlassen und sodann die Ergebnisse der Gemeindebogen streng nach 
der Reihenfolge des Staatshandbuchs von 1907 in die Oberamtsliste einzutragen, 
welche bei Versendung der Zählpapiere jedem Oberamt in 2 Exemplaren zugehen wird. 
Ein Exemplar der Oberamtsliste ist mit den wohlgeordneten Zählpapieren der 
Gemeinden dem Statistischen Landesamt spätestens bis zum 25. Juli einzusenden; das 
andere ist in der Registratur des Oberamts aufzubewahren. 
§ 16. 
Das durch die Zählung gewonnene Material wird von dem Statistischen Landes- 
amt nach eingehender Prüfung auf Grund der noch zu erlassenden besonderen Vorschriften 
zusammengestellt und bearbeitet werden. 
Bei der großen Tragweite des zu erwartenden Ergebnisses für die verschiedensten 
Zweige der Gesetzgebung, der Verwaltung und des öffentlichen Lebens wird von den 
Bezirks= und Ortsbehörden erwartet, daß sie der ihnen zugewiesenen Aufgabe alle Sorg- 
falt und Aufmerksamkeit zuwenden, das Zählgeschäft nach Kräften fördern und ins- 
besondere alle Nachfragen sowohl von seiten des Publikums als von seiten der zu- 
ständigen Behörden eingehend und schleunigst erledigen werden. 
Stuttgart, den 15. April 1907. 
Pischek. Zeyer.
	        
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